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Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo)

(vom 26. Oktober 2004)1

Präambel

Das Sozialversicherungsgericht,

Art. 36 gestützt auf das Sozialve beschliesst: § 1. Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss

Abs. 3, § 38 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Gesetzes über rsicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)4 , Schiedsrichter-

Art. 38 gruppe der Versicherungsträger

Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. a. Krankenversicherung

  2. b. Unfall- und Militärversicherung

  3. c. Invalidenversicherung

Art. 2 Schiedsrichter-

Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss

Art. 3 gruppe der Leistungserbringer

Abs. 2 GSVGer4 gliedert sich in folgende Untergruppen:

  1. a. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» angehören;

  2. b. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen;

  3. c. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;

  4. d. Nichtärztliche Sachleistungen: Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;

  5. e. Stationäre und teilstationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teilstationären Pflege dienen. 212.814 V über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten 2 Die Auswahl der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter innerhalb der Untergruppen erfolgt soweit möglich nach der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbringers.

Art. 3 Gerichtskosten-

Die Gerichtskostenpauschale bei Prozesserledigung im Sühn-

Art. 4 pauschale Inkrafttreten

Abs. 2 GSVGer4 beträgt zwischen Fr. 500 und Fr. 5000. 2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter festgesetzt. § 4. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat2 auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 3 .