232.32
Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
(vom 19. Dezember 2012)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 74 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)1 , beschliesst:
Art. 1 Zweck des Zugriffs
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Verfahren
a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.
Art. 2 Zugriffsberechtigte Personen
Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Art. 3 Beschränkung des Zugriffs
Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR beschränkt ist.
Art. 4 Protokollierung
Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie anschliessend automatisiert.
Art. 5 Zugriff auf die Protokolle
Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwortliche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in die Protokolle.