413.250.33

Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe 6

(vom 8. Februar 2012)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 , beschliesst:

Art. 1 Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.

Art. 2 Aufnahmeprüfung und Probezeit

Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1– 15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 20104 .

Art. 3 Eignungsabklärung

An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom3. April 20195 .6

Art. 4 Aufnahmeentscheid

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.6

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen. 413.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.

Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss § 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die6. Klasse der Primarstufe einzutreten.