413.251.2

Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11. August 1998)1

Präambel

Der Bildungsrat,7 gestützt auf §§ 4 Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 , 7 beschliesst:7

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

Art. 2 Leistungsbewertung

8 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt.6 ist die höchste,1 die tiefste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 3 Promotionsfächer

6 1 Die Promotionsfächer sind: Grundlagenfächer: Schwerpunktfächer: Ergänzungsfächer: – Deutsch – Latein – Geschichte – Französisch – Italienisch – Geografie – Englisch – Spanisch – Philosophie – Mathematik – Wirtschaft – Physik – Physik und Recht – Anwendungen – Biologie – Musik der Mathematik – Chemie – Biologie – Biologie und Chemie – Chemie – Geschichte – Physik und – Geografie Anwendungen – Bildnerisches der Mathematik Gestalten – Musik – Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung 2 Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.9

Art. 4 Definitive Promotion

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

  1. a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von4 nach oben und

  2. b. nicht mehr als drei Noten unter4 erteilt wurden.

Art. 5 Zeugnisperioden Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis

8

  1. a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das1. und das2. Semester.

  2. b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule: – das3. und das4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid), – das5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

  3. 4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde), – das6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

  4. c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule: – das3., 4. und das5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid), – das6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

  5. 5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde), – das7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

  6. d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984 .

Art. 6 Provisorische Promotion / Nichtpromotion Repetition

8

  1. a. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind.

  2. b. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

  3. c. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

  4. d. Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.

  5. e. Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.

Art. 7 Nichtbeurteilbarkeit

5 1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können. 2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

Art. 8 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Art. 9 Notengebung, Nachholen von Prüfungen

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.

Art. 10 Orientierung über Leistungsstand

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Art. 11 Rekurs

6 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.

Art. 12 Inkrafttreten

6 Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ 2009 (18. August 2008) in Kraft.

Art. 13 Übergangsbestimmung

6 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/ 2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Mai 2020 (OS 75, 356) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.