413.325.1

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV)

(vom 25. Oktober 2023)1

Präambel

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, gestützt auf § 4 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3 sowie § 48 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 , verordnet:

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung 5 .

Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qualifikationsverfahren erbrachten Leistungen.

Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen:

  1. a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren in Zusammenhang stehen,

  2. b. Prüfungsleitung,

  3. c. notwendige Vor- und Nachbereitung der Räumlichkeiten,

  4. d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,

  5. e. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,

  6. f. Durchführung der Prüfungen,

  7. g. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgelegten Prüfungen,

  8. h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollführung,

  9. i. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung.

Art. 2 Grundsätze

Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifikationsverfahren.

Art. 1 Organisation ist.

Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig

B. Entschädigung

Art. 3 Stundenansatz

Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für

  1. a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Fr. 70 pro Stunde Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungskommission

  2. b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Fr. 65 pro Stunde beisitzende Mitglieder der Prüfungskommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten)

  3. c. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten Fr. 60 pro Stunde

  4. d. Hilfspersonen Fr. 30 pro Stunde

Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.

Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfungen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden in einer Richtlinie geregelt.

Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig,

Art. 3 werden sie gemäss

Abs. 1 lit. c entschädigt.

Art. 4 Zeiterfassung

Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Minuten genau auf einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichneten elektronischen Plattform.

Art. 5 Sitzungen

Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommissionssitzungen im Jahr entschädigt.

Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexpertinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.

Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexpertinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste sowie ein Protokoll zu führen.

Art. 6 Aktuariat der Prüfungskommission

Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem Aktuariat der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten. Stichtag ist der1. April des Prüfungsjahres.

Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet:

  1. a. bei einem Total von1 bis 200 Fr. 10 pro Person Kandidatinnen und Kandidaten

  2. b. bei einem Total von 201 bis 400 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen1 bis 200 Fr. 10 pro Person und für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person

  3. c. ab einem Total von 401 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen1 bis 200 Fr. 10 pro Person für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person und für jede weitere Person Fr.5

Art. 7 Bewilligung von kommissionsübergreifenden Aufgaben, Einsätzen von Hilfspersonen und ausserordentlichen Einsätzen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt und entschädigt auf Gesuch der Prüfungskommission:

  1. a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitgliedern der Prüfungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten (§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kommissionsübergreifende Aufgaben erfüllen,

  2. b. den Einsatz von Hilfspersonen (§ 3 Abs. 1 lit. d),

  3. c. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c.

C. Spesen

Art. 8 Allgemeines

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.

Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.

Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertretung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Plattform einzureichen.

Art. 9 Fahrtkosten

Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden Billette zweiter Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet.

Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexpertinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992 .

Für alle Tätigkeiten, die gemäss § 3 Abs. 1 vergütet werden, wird zusätzlich die Reisezeit zum Einsatz- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde vergütet. § 4 gilt sinngemäss.

Art. 10 Verpflegungskosten

Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen vergütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt werden, werden keine Spesen vergütet.

Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet.

Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person vergütet.

Art. 11 Übernachtungskosten

Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.

D. Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2024 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.