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Beschluss des Regierungsrates über die Rekurserledigung im Fachhochschulbereich

(vom 3. Dezember 2003)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst: gesetzes 3 bildet ab 1. Januar 2004 zugleich die Rekurskommission für den Fachhochschulbereich gemäss § 49 des Fachhochschulgesetzes 2 . II. Letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanzliche Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen Hochschule Zürich unterliegen dem Rekurs an die

I. Die Rekurskommission gemäss § 46 Abs. 2 des Universitäts-

Art. 46 Rekurskommission gemäss III. Dieser Beschlu IV. Veröffentlichun

Abs. 2 des Universitätsgesetzes 3 . ss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. g in der Gesetzessammlung.

OS 58, 275.