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Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom10. Dezember 2015)1, 2
Präambel
Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Accounting and Controlling.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Art. 3 Studium und Umfang
Der Masterstudiengang kann als Voll- oder Teilzeitstudium angeboten werden.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits 6 .
Art. 4 Anrechnung von ECTS- Credits6
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits6 werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Art. 5 Voraussetzungen b. gleichwertiger Ho gang im Umfang von 1 ECTS-Credits aus den
6 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:
a. Bachelorabschluss in Business Administration im Umfang von 5 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen, chschulabschluss aus einem verwandten Studien- 80 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 Themenbereichen Accounting and Conten. rolling stammen müss tung entscheidet über die Gleichwertigkeit der 2 Die Studienganglei
s. 1 lit. b. Abschlüsse gemäss Ab und Bewerber müssen ausserdem 3 Die Bewerberinnen dem Unterricht in deutscher und englischer Spra- a. in der Lage sein, che zu folgen, rung erfolgreich absolvieren. b. die Eignungsabklä ignungsabklärung sind im Anhang geregelt. 4 Einzelheiten zur E en ECTS-Credits für den Nachweis im Themen- 5 Falls die verlangt and Controlling» bei Studienbeginn noch nicht bereich «Accounting Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden vorliegen, kann das müssen in diesem Fall im ersten und zweiten Eingangskompetenzen tet werden. Semester nachgearbei
Art. 6
7
Art. 6a9 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
C. Module
Art. 7 Modulsprachen
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
Art. 8 Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 9 Modulbewertung
11 1 Dein Modul ist bestanden, wenn
a. die Modulnote mindestens4,00 beträgt oder
b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird. 2 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Art. 10 Nachbesserung
11 Eine Nachbesserung ist nur für Projektarbeiten und die Masterarbeit möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note3,50 bewertet wurde. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note4,00 vergeben werden.
Art. 11 Expertinnen und Experten
12 1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden. 6 2 Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.
Art. 12 Wiederholung von Modulen
12 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 13 Titel
12 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Accounting and Controlling» abgeschlossen.
Art. 14 Abschluss des Studiums
12 Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und 6
b. 90 ECTS-Credits6 erreicht sind.
Art. 15 Abschlussnote
12 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Art. 16 Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
12 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. 2 Die Studienleitung regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- 3 Die überzähligen note herangezogen. nung der Abschluss Anhang für den Masterstudiengang Accounting zur Studienordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte and Controlling an Wissenschaften dienordnung für den Masterstudiengang Accoun- Der Anhang zur Stu ng an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- ting and Controlli eder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch senschaften wird w eblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der in die Zürcher Los für Angewandte Wissenschaften Zürcher Hochschule Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur www.zhaw.ch eingesehen werden. bezogen oder unter