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Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I

(vom 11. Juni 2012)1

Präambel

Die Hochschulleitung, § 1. Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines Zweck kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung. § 2. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen Verhältnis zu enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend- den Vorschrifbaren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätz- ten für den Regelstudienlichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich. gang § 3. Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewer- Zulassung ber, die: a. über ein altrechtliches Diplom als Primarlehrerin oder Primarlehrer verfügen, b. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichteten und c. einen qualifizierten Nachweis erfolgreicher Unterrichtstätigkeit vorweisen können. § 4. 1 Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über Studiengebühr die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule 3 . 2 Für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr fest. 414.417.2 Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) § 5. 1 Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium Studienaufbau kann berufsbegleitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekundarstufe I, absolviert werden. 2 Die Absolvierung der berufsintegrierten Module setzt eine gleichzeitige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundarstufe I voraus. 3 Die Ausbildung findet sowohl im Rahmen von einzelnen Veranstaltungen als auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichtsformate innerhalb von fixen Zeitfenstern angelegt sind. § 6. 1 Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusam- Fächer men: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Geschichte, d. Geografie, e. Bildnerisches Gestalten. 2 In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden. 3 Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben. 4 Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen. § 7. Ein Eignungsverfahren findet nicht statt. Eignungsverfahren § 8. Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen Studien- Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforde- anforderungen rungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen. § 9. 1 Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abge- Abschlussschlossen. urkunde 2 Die Zertifikatsurkunde enthält: a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, b. die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons Zürich», c. die Liste der absolvierten Fächer, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung. Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2 3 Zusätzlich zum Zertifikat wird eine Studienbestätigung ausgestellt. Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen. § 10. Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft Inkrafttreten und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert. § 11. 1 Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. Geltungsdauer Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17. 2 Für Studierende, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt nicht beendet haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit.

Art. 24 gestützt auf 2007 2 , beschliesst:

Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Studium

C. Schlussbestimmungen