415.111.42

Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

(vom 9. Dezember 1987)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel.

Art. 2 Zweck der Parkanlage

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet.

Art. 3 Bewilligungspflicht

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

Art. 4 Verweigerung

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für:

  1. a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,

  2. b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,

  3. c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

Art. 5 Gebühren

Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.

Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m 2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

Art. 6 Zuständigkeit

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung.

Art. 7 Benützungsbeschränkung

Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.

Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

Art. 8 Unterhalt

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich.

Art. 9 Strafbestimmung

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

OS 50, 265.