415.401

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)

(vom5. März 2021)1

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 und § 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom4. Dezember 1998 (UniO)4 , beschliesst:1. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten

A. Gliederung

Art. 1 Seminare

Die Theologische Fakultät gliedert sich in das Theologische Seminar und das Religionswissenschaftliche Seminar.

Das Theologische Seminar und das Religionswissenschaftliche Se-

Art. 23 minar sind den Instituten gemäss nisationseinheiten.

Abs. 1 UniG gleichgestellte Orga-

B. Fakultätsversammlung

Art. 2 Zusammensetzung

Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft gemäss § 8 a UniG.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte umfasst.

Die Fakultätsversammlung wird bei wichtigen, die Religionswissenschaft betreffenden Angelegenheiten um drei stimmberechtigte Delegierte der Philosophischen Fakultät erweitert, insbesondere bei

  1. a. der Behandlung von fakultätsübergreifenden Angelegenheiten und reglementarischen Änderungen in Bezug auf die religionswissenschaftlichen Studienprogramme,

  2. b. religionswissenschaftlichen Promotionen und Habilitationen. der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt 4 Die Geschäftsleiterin oder Sitzungen teil. mit beratender Stimme an den

Art. 3 Aufgaben

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

  1. a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

  2. b. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

  1. a. Erlass und Änderung der Rahmenverordnungen für das Bachelor- und Masterstudium sowie der Promotionsverordnungen,

  2. b. Genehmigung der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über die Titularprofessur und der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultät,

  3. c. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

  4. d. Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors,

  5. e. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

  6. f. Verleihung und Entzug von anderen vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titeln,

  7. g. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Die Fakultätsversammlung ist in eigener Kompetenz zuständig für die

  1. a. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission,

  2. b. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

  3. c. Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane,

  4. d. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnung und der Habilitationsordnung,

  5. e. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Postgraduierten-Studien,

  6. f. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt übergeordneter universitärer Regelungen,

  7. g. Bewilligung von Gastprofessuren,

  8. h. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

  9. i. Genehmigung von Richtlinien der Fakultät,

  10. j. Aufsicht über das Lehrangebot.

Sieht dieses Reglement nichts anderes vor, ist die Fakultätsversammlung zuständig für

  1. a. die Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen,

  2. b. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten,

  3. c. die Genehmigung von deren Geschäftsordnungen.

Die Fakultätsversammlung kann ihre Aufgaben und Zuständigkeiten an andere fakultäre Organe und Einheiten delegieren, soweit dies mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

C. Dekanin oder Dekan

Art. 4 Leitung der Fakultät

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie nach aussen.

Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Seminare und die weiteren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Dekanin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.

Art. 5 Aufgaben

Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

  1. a. Fakultätsbudget konsolidiert aus den Budgets der Seminare und den weiteren Organisationseinheiten,

  2. b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren der Fakultät einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge,

  3. c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

  4. d. Räume und Infrastruktur konsolidiert aus den Anträgen der Seminare und weiteren Organisationseinheiten. der Dekan stimmt mit der Universitätsleitung 2 Die Dekanin oder ab: und individuelle Beförderung von Professorinnen a. die Einreihung und Professoren, der Anstellungsbedingungen von Professorinnen b. die Festsetzung i Ernennung durch den Universitätsrat. und Professoren be der Dekan ist zuständig für die Vorbereitung 3 Die Dekanin oder zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden und Antragstellung Bereichen: ndlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- a. Schaffung, Umwa , Instituten und weiteren Organisationseinhei- stühlen, Seminaren ten, tlinien und Reglementen der Fakultät, b. Erlass von Rich erten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser- c. Wahl der Delegi

  5. en. universitäre Gremi lement nichts anderes vor, ist die Dekanin oder 4 Sieht dieses Reg g für die Vorbereitung und Antragstellung zuhan- der Dekan zuständi ersammlung für die den der Fakultätsv iger und nichtständiger Fakultätskommissionen, a. Schaffung ständ eder der ständigen und nichtständigen Fakultäts- b. Wahl der Mitgli hrer Präsidentinnen oder Präsidenten. kommissionen und i der Dekan ist insbesondere zuständig für die 5 Die Dekanin oder Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer- a. Vertretung der e gegenüber der Universitätsleitung, sitätsleitung sowi ultätsvorstands und der Fakultätsversammlung, b. Leitung des Fak en Berufungsverhandlungen, c. Mitwirkung in d ür das Budget und das Flächenmanagement der d. Verantwortung f Fakultät, ie Seminare und weiteren Organisationseinheiten, e. Aufsicht über d u den Seminarordnungen vor Antragstellung an f. Stellungnahme z itung, die Universitätsle der Ressourcen der Fakultät und Zuweisung von g. Bewirtschaftung Seminare und weiteren Organisationseinheiten, Ressourcen an die der Löhne der Professorinnen und Professoren ein- h. Bewirtschaftung rbeitgeberbeiträge, schliesslich der A ortung gegenüber Professorinnen und Professo- i. Führungsverantw universitären Vorgaben, ren im Rahmen der hterstattung, j. jährliche Beric ung, k. Nachwuchsförder leichstellung der Geschlechter, l. Förderung der G ufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen m. Zuteilung der A und Prodekane, Umsetzung der fakultären Strategie, n. Entwicklung und Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka- o. Anstellung der nats. der Dekan erfüllt die ihr oder ihm zugewiese- 6 Die Dekanin oder s UniG, UniO und Personalverordnung der Uni- nen Aufgaben gemäs m 29. September 2014 (PVO-UZH)5 . Sie oder er ist versität Zürich vo Angelegenheiten, die keinem anderen Organ über- zuständig für alle tragen sind.

D. Fakultätsvorstand

Art. 6 Zusammensetzung

Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen oder Prodekane sowie die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Seminare bilden den Fakultätsvorstand.

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 7 Zuständigkeitsbereiche der Prodekaninnen und Prodekane

Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für die reglementarischen und organisatorischen Angelegenheiten der von der Fakultät angebotenen Studienprogramme sowie für die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen zur Studiengestaltung.

Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung ist für den Bereich Forschung und die Nachwuchsförderung zuständig.

Die Fakultätsversammlung kann weitere Prodekaninnen und Prodekane wählen und ihnen Zuständigkeitsbereiche zuweisen.

Art. 8 Aufgaben

Der Fakultätsvorstand unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei

  1. a. der Vorbereitung der Fakultätsversammlungen,

  2. b. der strategischen Planung in Lehre und Forschung,

  3. c. Anträgen aus den Seminaren und weiteren Organisationseinheiten über strukturelle Massnahmen in Forschung und Lehre.

Der Fakultätsvorstand stellt bei der Universitätsleitung Antrag auf Einsetzung, Zusammensetzung und Vorsitz der Berufungs- und Beförderungskommissionen.

E. Dekanat

Art. 9 Funktion und Leitung

Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fakultät. Es unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultätsvorstand in der Führung ihrer Geschäfte.

Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter führt das Dekanat. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.

F. Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt

Art. 10 Mitglieder des Fakultätsvorstands

Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane treten ihr Amt jeweils am1. August an.

Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Die Prodekaninnen oder Prodekane geben spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zu Verfügung stellen.

Art. 11 Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekaninnen oder Prodekane vor Ablauf der Amtszeit

Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans oder einer Prodekanin oder eines Prodekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.

In den Fällen von Abs. 2 setzt die Fakultätsversammlung eine interimistische Leitung für die laufenden Geschäfte ein.

Art. 12 Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder Prodes Dekans

Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans setzt die Fakultät jeweils eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der fessorenschaft, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.

Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.

Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil zuhanden der Fakultätsversammlung und schlägt ihr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.

Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

Art. 13 Vorbereitung der Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane

Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt die Dekanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

Art. 14 Freistellung

Während ihrer oder seiner Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan den Umfang der Freistellung sowie die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihrer oder seines Forschungs- und Lehrbetriebs.

Prodekaninnen und Prodekane können in begründeten Fällen eine Abweichung von ihrer Lehrverpflichtung im Sinne von § 42 Abs. 3 PVO- UZH beantragen.2. Abschnitt: Kommissionen

Art. 15 Ständige und nichtständige Kommissionen

Für dauernde und wiederkehrende Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.

Sieht die Geschäftsordnung nichts anderes vor, beträgt die Amtsdauer von Mitgliedern der ständigen Kommissionen zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Studienkommissionen für die Studiengänge sind ständige Kommissionen.

Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Art. 16 Berufungs- und Beförderungskommissionen

Die Berufungs- und Beförderungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.

Sie setzen sich zusammen aus mindestens zwei Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft aus dem Seminar der zu besetzenden Professur, mindestens einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter aus der Professorenschaft und mindestens zwei nicht der Universität Zürich angehörigen Professorinnen und Professoren aus dem jeweiligen Fachgebiet. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Deles der Studierenden, des Standes des wissenschaft- gierter des Stande und des Standes der fortgeschrittenen Forschen- lichen Nachwuchses den und Lehrenden. d Beförderungskommissionen für Professuren in 3 In Berufungs- un aft bestimmt der Fakultätsvorstand in der Regel drei Religionswissensch losophischen Fakultät. Mitglieder der Phi er Evangelisch-reformierten Landeskirche des 4 Dem Kirchenrat d d Gelegenheit gegeben, zu Berufungsanträgen Stel- Kantons Zürich wir lung zu nehmen. stand kann vorschlagen, die Fakultätsversamm- 5 Der Fakultätsvor mindestens zweier nicht der Universität Zürich an- lung unter Beizug nen oder Experten als Berufungskommission ein- gehöriger Expertin zusetzen. ahrensvorschriften3. Abschnitt: Verf

A. Sitzungen

Art. 17 Ordentliche Sitzungen

Die Fakultätsversammlung tritt in der Regel viermal im Semester zusammen.

Der Fakultätsvorstand tritt nach Bedarf und auf Einladung der Dekanin oder des Dekans zusammen.

Art. 18 Ausserordentliche Sitzungen

Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

Art. 19 Einberufung

Einladungen und Traktandenliste für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Art. 20 Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versammlungen

Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO.

Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.

Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.

Art. 21 Traktanden

Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nichttraktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Art. 22 Protokoll

Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsvorstands wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

B. Abstimmungen und Wahlen

Art. 23 Anwesenheitsquorum

Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Art. 24 Abstimmungen

Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Beratungen über Leistungen des Studiums, der Promotion und der Habilitation wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie über die entsprechende Qualifikation verfügen.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder, der Fakultätsvorstand oder die Dekanin bzw. der Dekan eine geheime Abstimmung wünscht.

Abstimmungen über Berufungen, Promotionen, Habilitationen und Ehrenpromotionen sind geheim.

Art. 25 Wahlen

Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.

Art. 26 Teilnahmepflicht

Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsvorstands ist für die Mitglieder Amtspflicht.

C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Art. 27 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Fakultätsgremien, die Personen mit beratender Stimme sowie weitere Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf

  1. a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

  2. b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,

  3. c. weitere Personalgeschäfte,

  4. d. Ehrenpromotionen,

  5. e. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

  6. f. Stellungnahmen der Sitzungsteilnehmenden und Abstimmungsverhalten der Mitglieder,

  7. g. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.

Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Art. 28 Informationsrecht

Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 27 unterliegen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Art. 29 Archivierung

Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am1. Juli 2021 in Kraft.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 11. Mai 2007 wird auf den1. Juli 2021 aufgehoben.