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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich

(vom 3. März 2014)1, 2

Präambel

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Neural Systems and Computation (Studiengang) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (MNF) und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich (D-ITET).

Art. 2 Trägerschaft

Die MNF und das D-ITET sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Universität Zürich (UZH) angegliedert ist. Leading House ist die UZH.

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

Art. 3 Ausrichtung des Studiengangs

Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortgeschrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.

Art. 4 Titel

Die MNF und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Science UZH ETH in Neural Systems and Computation».

Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

Der Titel wird mit «MSc UZH ETH» abgekürzt.

Art. 5 Studienordnung (Studienreglement)

Die MNF und die ETH Zürich erlassen je eine Studienordnung (an der ETH: Studienreglement) für den Studiengang und stellen sicher, dass diese miteinander im Einklang stehen und widerspruchsfrei sind. In der Studienordnung werden insbesondere die Zulassungsbedingungen, das Zulassungsverfahren, die Anforderungen für den Masterabschluss, die Modalitäten der Prüfungen und weitere Leistungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt. II. Organisation

Art. 6 Programmdirektorin oder Programmdirektor

Der Leitungsausschuss bestimmt in Absprache mit der MNF und dem D-ITET eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor aus dem Kreis der der MNF zugehörigen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung der studienbezogenen Ordnungen bzw. Reglemente sowie für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist insbesondere verantwortlich für:

  1. a. Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,

  2. b. Vorschlag an den Leitungsausschuss über die Zulassung der Studierenden,

  3. c. Stellungnahmen zu Rekursen und Einsprachen zuhanden der Prodekanin oder des Prodekans Lehre der MNF.

Art. 7 Programmkoordinatorin oder Programmkoordinator

Der Leitungsausschuss wählt aus seinem Kreis eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator.

Die Programmkoordinatorin oder der Programmkoordinator ist Ansprechperson für Studierende des Studiengangs. Sie oder er kann bei Bedarf die Programmdirektorin oder den Programmdirektor im Leitungsausschuss vertreten.

Art. 8 Mentorinnen und Mentoren

Mentorinnen und Mentoren sind ausgewählte Professorinnen und Professoren des Studiengangs sowie eine Auswahl ihrer Oberassistierenden und Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, welche sich in der Lehre in besonderem Masse beteiligen.

Art. 9 Vertretung in der MNF und im D-ITET

Die Anliegen des Studiengangs werden vertreten

  1. a. in der MNF: von einer von der MNF ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied der MNF ist; diese Aufgabe kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor in Personalunion ausüben,

  2. b. im D-ITET: von einer vom D-ITET ernannten verantwortlichen Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied des D-ITET ist. Diese Personen sind Mitglieder des Leitungsausschusses.

Art. 10 Leitungsausschuss

Der Leitungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus den Mentorinnen und Mentoren des Studiengangs sowie der jeweiligen Programmdirektorin oder dem Programmdirektor der MNF und einer seitens des D-ITET bestimm-

Art. 9 ten Person gemäss Jahre. Wieder sitzenden). der gefällt. die Hälfte se

t der Mitglieder des Leitungsausschusses beträgt drei 2 Die Amtszei ernennung ist zulässig. sausschuss konstituiert sich selbst (Wahl der/des Vor- 3 Der Leitung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglie- 4 Entscheide Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens iner Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende engleichheit den Stichentscheid. hat bei Stimm sausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese 5 Der Leitung Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er hat insbesondere nicht in die aben: folgende Aufg he Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs, a. strategisc die Prodekanin oder den Prodekan Lehre auf Zulassung b. Antrag an den zum Studiengang, der Studieren über Kooperationen zuhanden der Trägerschaft, c. Vorschläge für den Studiengang, d. Marketing ng eines Jahresberichtes. e. Ausarbeitu sausschuss kann Aufgaben delegieren, insbesondere 6 Der Leitung ng mit der Vergabe von privaten Institutionen gestif- im Zusammenha ien und der Einwerbung von Drittmitteln. teter Stipend nd ECTS Credits III. Module u

Art. 11 European Credit Transfer System

Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) bewertet. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich 30 ECTS Credits zu erwerben.

Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Art. 12 Module

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module (ETH Zürich: Lerneinheiten), gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester.

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 13 Modultypen

Es wird unterschieden zwischen

  1. a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind (ETH Zürich: obligatorische Kernfächer),

  2. b. Wahlpflichtmodulen, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind (ETH Zürich: wählbare Kernfächer), und

  3. c. Wahlmodulen (ETH Zürich: Wahlfächer), die aus dem Angebot des Studiengangs frei wählbar sind.

Art. 14 Information

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.

Art. 15 An- und Abmeldung

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zum Modul enthält auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Die Modalitäten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul aufgeführt sind. In begründeten Einzelfällen kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor Ausnahmen bewilligen.

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen. In diesen Fällen kann eine Abmeldung nur gemäss § 25 erfolgen.

Handelt es sich um Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

Art. 16 ECTS Credits für gleiche oder ähnliche Module

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen.

Art. 17 ECTS Credits für fakultätsfremde Module

Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten bzw. der betreffenden universitären Hochschule. Die Einzelheiten werden in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

Art. 18 Mitteilung der Studienresultate

Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Leistungsbewertungen. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich mitzuteilen. Über die Einsprache entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Dieser Entscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. IV. Anrechnung von Leistungen

Art. 19 Anrechnung allgemein nicht mehr als ach

Studienleistungen, die während des Masterstudiums an anderen universitären Hochschulen als der UZH oder der ETH Zürich erbracht werden, kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor nach Rücksprache mit der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre auf Gesuch hin an den Masterabschluss anrechnen, sofern es sich um gleichwertige Leistungen handelt. TS Credits angerechnet werden, deren Erwerb 2 Es können nur EC t Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmelchluss einerseits und anderseits der letzte Tag des dung zum Masterabs diese ECTS Credits erworben wurden. Semesters, in dem ällen kann die Prodekanin oder der Prodekan 3 In begründeten F r Anrechnungsdauer verlängern. Lehre die Frist de haben die dafür notwendigen Unterlagen bei- 4 Die Studierenden zubringen. iten sind in der Studienordnung geregelt. 5 Weitere Einzelhe

Art. 20 Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen

Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts- oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.

Sämtliche Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang zu deklarieren.

Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob vorgängig erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrechnung vollständig verzichtet wird.

Für den jeweiligen Masterabschluss können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.

In begründeten Fällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.

Art. 21 Anrechnung von Modulen an den Studienabschluss

In jedem Studienprogramm können Studienleistungen im Umfang von maximal zehn ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss angerechnet werden.

Für die Anrechnung zusätzlicher Leistungen werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

Wenn nicht alle absolvierten Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im selben Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.

Module, die nicht an einen Abschluss angerechnet werden können, werden im Academic Record als «nicht angerechnete Leistungen» ausgewiesen.

Art. 22 Mindestleistungen an der UZH und ETH Zürich bei Anrechnung

Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, für den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von §§ 19 und 20 die folgenden Bedingungen:

  1. a. Mindestens 45 ECTS Credits müssen im Rahmen dieses Studiengangs an der MNF oder an der ETH Zürich erworben werden.

  2. b. Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmenverordnung sowie der Studienordnung angefertigt werden. Die ECTS Credits für die Masterarbeit können nicht an die gemäss

  3. lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden

V. Leistungsnachweise

Art. 23 Leistungsnachweise

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. ECTS Credits zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Vorträgen und Projektresultaten.

Die Form des Leistungsnachweises wird von derjenigen universitären Hochschule festgelegt, die das betreffende Modul anbietet.

Art. 24 Leistungsbewertung

Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/ «nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.

Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.

Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb- bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.

Art. 25 Unvorhersehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldigtes Fernbleiben

Im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe für Leistungsnachweise, die die UZH anbietet, die folgenden Bestimmungen:

  1. a. Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. er Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während b. Tritt ein solch hweises ein, so ist dies der Programmdirektorin eines Leistungsnac irektor oder der Prüfungsaufsicht mitzutei- oder dem Programmd ungsgesuch nachzureichen. len und ein Abmeld esuch ist spätestens fünf Arbeitstage nach dem c. Das Abmeldungsg gsnachweises zusammen mit den entsprechen- Termin des Leistun (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem den Bestätigungen zureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodeka- Prodekan Lehre ein kan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres nin oder der Prode uens beiziehen. bzw. seines Vertra Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich d. Die verspätete abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- auf einen bereits geschlossen. igung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die e. Über die Genehm r Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmel- Prodekanin oder de gt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan- dung nicht bewilli den. didatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- f. Bleibt eine Kan fern, gilt dieser als nicht bestanden. weis unabgemeldet hweise an der ETH Zürich oder an anderen uni- 2 Für Leistungsnac ulen gelten die Bestimmungen der betreffenden versitären Hochsch Hochschule.

Art. 26 Sprache

Die Unterrichtssprache des Studiengangs ist Englisch.

Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Programmdirektorin oder des Programmdirektors.

Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen für Module, die von anderen universitären Hochschulen angeboten werden.

Art. 27 Unredliches Verhalten

Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zu einem Modul oder zum Studiengang aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zu einem Modul wird durch die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zum Studiengang wird durch die Akademischen Dienste und die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.

Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre aufgrund der Angaben des Leitungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der UZH.

Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, stellt die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss einen Antrag an die Fakultätsversammlung auf Aberkennung des Titels. Bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Art. 28 Wiederholung von Modulen und Leistungsnachweisen

Die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulen und Leistungsnachsweisen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen derjenigen Hochschule, die die jeweiligen Module anbietet.

Art. 29 Wiederholung von Modulen der UZH

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch einmal abgelegt werden.

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.

Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition.

Wahlmodule können im Rahmen des jeweiligen Lehrangebots unbeschränkt substituiert werden.

Art. 30 Wiederholung von Leistungsnachweisen in Form einer Modulprüfung an der UZH ist eine Anmeldung

Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahlrecht, entweder den Leistungsnachweis einmal zu repetieren oder das gesamte Modul einmal zu wiederholen. e an der Wiederholung des Leistungsnachweises 2 Für die Teilnahm erforderlich, für welche das Studiendekanat eine e Anmeldung ist verbindlich. Frist festlegt. Di olung des Leistungsnachweises nicht bestan- 3 Wird die Wiederh odul als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall den, so gilt das M ht mehr wiederholt werden kann das Modul nic olung des Leistungsnachweises nicht gewählt 4 Wird die Wiederh ündet nicht abgelegt werden, so ist das Modul oder kann sie begr derholen. gemäss § 29 zu wie VI. Zulassung

Art. 31 Zulassung

Die Zulassung zum Masterstudium setzt das Bachelordiplom einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung gemäss Studienordnung voraus.

Für die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen einer schweizerischen Fachhochschule gelten die Bestimmungen der Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen sowie der zugehörigen Konkordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Die fachwissenschaftliche Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der MNF. Die formale Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei den Akademischen Diensten der UZH.

Alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber müssen ein persönliches Interview absolvieren.

Die Zulassung wird vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht.

Art. 32 Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die vor Eintritt in den Studiengang nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Masterstudiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).

Wer die Bedingungen nicht innerhalb der bestimmten Fristen erfüllt, wird zum Studiengang nicht zugelassen oder vom Studiengang ausgeschlossen.

Art. 33 Zulassungshindernisse

Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen worden sind, können an der UZH nicht in Studiengänge der gleichen Studienrichtung eintreten.

Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen werden, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Studium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Ausgenommen hiervon ist ein vorgängig abgeschlossenes Nebenfachprogramm. Dieses kann im Zweitstudium als Hauptfachprogramm studiert werden. VII. Studienstruktur

Art. 34 Inhalte

Der Studiengang vermittelt Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung und bereitet sie auf eine Forschungstätigkeit in Gebieten der Neuroinformatik und der systemorientierten Neurowissenschaften vor.

Art. 35 Mentorensystem und individueller Studienplan

Jede Ausbildung im Rahmen des Studiengangs steht unter der inhaltlichen Beratung und Koordination einer Mentorin oder eines Mentors gemäss § 8.

Die Studierenden müssen bei der Bewerbung um fachwissenschaftliche Zulassung zum Studiengang eine nach Priorität geordnete Auswahl von zwei Mentorinnen und Mentoren einreichen. Nach erfolgter Zulassung wird ihnen je eine Mentorin oder ein Mentor zugewiesen.

Die Mentorin oder der Mentor legt zu Beginn des Masterstudiums gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten einen individuellen Studienplan fest unter Berücksichtigung der von allen Studierenden obligatorisch zu belegenden Pflichtmodule. Zudem begleiten die Mentorinnen und Mentorinnen die Studierenden während des ganzen Masterstudiums, beobachten ihre Fortschritte und stehen, falls erforderlich, für Beratungen zur Verfügung.

Wollen Studierende die Mentorin oder den Mentor wechseln, so reichen sie der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor einen begründeten Antrag ein. Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann einen Antrag ablehnen, sofern dafür triftige Gründe vorliegen. Für einen Wechsel der Mentorin oder des Mentors gilt überdies:

  1. a. Er ist nur auf Beginn eines Semesters möglich.

  2. b. Er berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. zwischen der Programmdirektorin oder dem Pro- c. Bei Uneinigkeit der Studentin oder dem Studenten entscheidet grammdirektor und r der Prodekan Lehre der MNF. die Prodekanin ode

Art. 36 Umfang des Masterstudiums, Höchststudienzeit

Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Richtstudienzeit von 1½ Jahren.

Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Masterabschlusses nicht erfüllt hat, kann an der MNF und am D-ITET im betreffenden Studiengang keinen Abschluss mehr erwerben und wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern.

Art. 37 Masterarbeit mit Masterprüfung

Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit zu verfassen, mit der die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen sollen.

Die Masterarbeit kann als wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 45 ECTS Credits oder als verkürzte Masterarbeit (29 ECTS Credits) mit zusätzlichen Semesterarbeiten im Umfang von 16 ECTS Credits verfasst werden.

Die Masterprüfung besteht aus einer mündlichen Präsentation der Masterarbeit.

Art. 38 Durchführung, Benotung, Wiederholung

Die Masterarbeit und die Masterprüfung werden innerhalb eines Moduls absolviert. und mit einer Gesamtnote bewertet. Das Modul ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus Masterarbeit und Masterprüfung mindestens 4 beträgt.

Ist die Masterarbeit ungenügend, so kann diese höchstens einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung ist eine neue Arbeit zu einem neuen Thema zu verfassen. Wenn auch die Wiederholung der Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin oder der Kandidat den Mastergrad nicht mehr erwerben.

Voraussetzung zur Zulassung zur Masterprüfung ist eine mindestens genügende Masterarbeit. Ist die Masterprüfung ungenügend, so kann sie höchstens einmal wiederholt werden. VIII. Studienabschluss

Art. 39 Antrag zum Masterabschuss

Der Antrag für die Erteilung eines Diploms (Mastergrad) ist im Studiendekanat einzureichen. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre prüft in Rücksprache mit der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor und dem Leitungsausschuss, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversammlung.

Art. 40 Masterabschluss

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn allfällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in der Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens 90 ECTS Credits erworben worden sind.

Art. 41 Gewichtete Gesamtnote

Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

Die Berechnung allfälliger Fachnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.

Art. 42 Endgültige Abweisung

Wer die Wiederholung eines Leistungsnachweises für ein Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschritten hat, wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. IX. Abschlussdokumente

Art. 43 Allgemeines

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 44 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät und die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH und der ETH Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät und der Vorsteherin oder des Vorstehers des D-ITET. Sie weist den Abschluss als Joint Degree der UZH und ETH aus.

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.

Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Art. 45 Academic Record

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Art. 46 Diploma Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

X. Schlussbestimmungen

Art. 47 Geltungsbereich

Studierende, die ab dem Herbstsemester 2011 zum Studiengang zugelassen worden sind, werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.