514.1
Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich
(vom 7. Dezember 1975)1
Art. 1
Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.
Art. 2
Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb
Art. 3 und – unter Berücksichtigung von Erstellung von Hochbauten, F sowie auf Erschliessungsarbe sich durch eine allfällige B zwischen der Aufstellung des
– 80 Millionen Franken auf die reizeit-, Sport- und Erholungsanlagen iten entfallen. r ermässigt sich um den Betrag, der 2 Die Kreditsumme erhöht ode auverteuerung oder -verbilligung in der Zeit Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April ergibt. 1974) und der Bauausführung
Art. 3 Kre-
Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und ditvorlagen endgültig.
Art. 4
Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.
Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.
Art. 5 Truppe
Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.
Art. 6 Vermögen entscheidet auf Ant rat.
Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet. eilen dieses Areals zum realisierbaren 2 Über die Übertragung von T rag des Regierungsrates der Kantons-
Art. 7
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
OS 46, 33 und GS IV, 12.