634.5

Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) 3

(vom 26. Mai 2004)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 19592 , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie Veranlagungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)2 ist die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung des Amtes für Militär und Zivilschutz.

Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG2 sind die Steuerrekurskommissionen*.

Art. 2

4

Art. 3 Amtshilfe der Gemeinden

Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere:

  1. a. Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,

  2. b. Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,

  3. c. Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.

Art. 4 Amtshilfe des Steueramtes

Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

  1. a. die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,

  2. b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,

  3. c. die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer. * Heute: Steuerrekursgericht. eramt gewährt der Abteilung Wehrpflicht- 2 Das kantonale Steu sicht in die Akten der direkten Bundessteuer und ersatzverwaltung Ein Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf der Staatssteuer von ung und den Bezug der Ersatzabgabe erforder- die für die Veranlag lichen Daten.

Art. 5 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 26. Oktober 1988 aufgehoben.