672.623

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

672.623 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 13./25. Oktober 1960) 1 Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der Regierungsrat des Kantons Zürich erklären, gegenseitig Vermögens- zuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun- gen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und ihre Anstalten sowie an private Institutionen gemeinnützigen oder wohl- tätigen Charakters von der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien. Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und inso- weit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Vermögenszuwendung, sondern den gesetz- lichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1960 in Kraft. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün- digungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 40, 1058 und GS IV, 541. 1. 1. 16 - 91 1