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Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
(vom 23. Juli 1970)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 19112 , verordnet: II. Zone: Landschaftsschutzgebiet, III. Zone: Landwirtschaftsgebiet, IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
A. Geltungsbereich
Art. 1
Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:
I. Zone: Naturschutzgebiet,
V. Zone: Wald.
Art. 2 Der
Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Plan ist Bestandteil der Verordnung.
B. Vorschriften für die I. Zone
Art. 3 Rutsch-
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissenschaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und hänge südöstlich von Ellikon.
Art. 4 – Das Errichten von gen (ausser Weidhäge gen und dergleichen,
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten. verboten: 2 Insbesondere sind Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigunn), von Reklamevorrichtungen, Freileitunpieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn- – das Zelten und Kam en sowie das Überlassen von Standplätzen für booten und dergleich solche Zwecke, llungen und Ablagerungen aller Art, – Abgrabungen, Auffü – die Düngung, euer. – das Anfachen von F
Art. 5
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Dämmen.
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
C. Vorschriften für die II. Zone
Art. 6
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.
Art. 7
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und dergleichen, – das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke, – das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.
Art. 8
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Veränderungen an bestehenden Bauten, – das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen), – das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Art. 9
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
D. Vorschriften für die III. Zone
Art. 10 Land-
Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
Art. 11
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
Insbesondere sind bewilligungspflichtig: – Alle in § 8 genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Art. 12
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
E. Vorschriften für die IV. Zone
Art. 13 – Alle in den §§ 8 Vorkehren weder da
Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich. d bewilligungspflichtig: 3 Insbesondere sin und 11 genannten Vorkehren. darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten 4 Die Bewilligung s Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Schutzgebietes vermindern. Weise den Wert des sich besonders in Stellung, Ausmass, Dach- 5 Neubauten haben nd Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise neigung, Fassade u einzuordnen.
Art. 14
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
F. Vorschriften für die V. Zone
Art. 15
In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.
Art. 16
Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.
G. Bewilligungsverfahren
Art. 17 Bau-
Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeindevorstand 6 einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen ten weiter.
Art. 18
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
H. Schlussbestimmungen
Art. 19 Interes-
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche sen, es rechtfertigen.
Art. 20 Tagen4
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Art. 21 Anwen-
Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur dung gelangen.
Art. 22
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.
Art. 23 In Zonenplan zur Vero bildes Ellikon am
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Kraft seit1. Januar 2011. 6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). Kraft seit1. Januar 2018. rdnung zum Schutze des Orts- und Landschafts- Rhein vom 23. Juli 1970