704.13

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

(vom 27. Juni 2012)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 20113 , beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 20124 .

B. Inhalt und Aufnahmeverfahren

Art. 2 Inhalt

7 Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom5. Oktober 2007 über Geoinformation6 sind die in Anhang 1 und 2 KGeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.

Art. 3 Informationstiefe

7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen.

Art. 4 Aufnahmeverfahren a. die formelle Qual b. die Grundsätze de den Inhalten des Kat net,

7 1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest. 2 Es bestimmt ität der Informationen, r Verknüpfung der laufenden Änderungen mit asters und deren Verfügbarmachung im Interbetreffend die laufenden Änderungen. c. die Meldepflicht

Art. 5 Zusatzinformationen

Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV4 dargestellt werden.

Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

C. Beglaubigung

Art. 6

7 Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.

D. Organisation

Art. 7 Verantwortliche Stelle

7 1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. a. Planung und Steuerung des Katasters,

  2. b. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,

  3. c. Vorgabe von Standards,

  4. d. Qualitätsmanagement,

  5. e. Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Katasterbearbeiterorganisationen,

  6. f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katasterauszüge abzugeben,

  7. g. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stellen,

  8. h. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung.

Art. 8 Katasterinfrastruktur

7 1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich. 2 Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.

Art. 9 Katasterbearbeitung

7 1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt. 2 Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem erfolgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen. 3 Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbeiterorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.

E. Finanzierung

Art. 10 Kanton

7 1 Der Kanton trägt die Kosten für

  1. a. die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,

  2. b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,

  3. c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,

  4. d. besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,

  5. e. die Katasterleitung gemäss § 7,

  6. f. die Bereitstellung der Katasterinfrastruktur und die Zugänglich-

Art. 8 machung des Katasters gemäss g. die Historisierung un a. 20% der Kosten für di stand des Katasters sind b. 20% der Kosten für di die Referenzdaten der am modelle des Bundes und d

, d Archivierung des Inhalts des Katasters. Gemeinden folgende Kostenanteile aus: 2 Der Kanton richtet den e Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegen- , e Anpassung bestehender Geobasisdaten an tlichen Vermessung und an die Datenes Kantons. agsberechtigten Kosten fest. 3 Das ARE legt die beitr uschaliert werden. Das ARE setzt die 4 Die Beiträge können pa Pauschalen fest. Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt. 5 Kantonsbeiträge unter

Art. 11 Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten für

  1. a. 7 die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,

  2. b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,

  3. c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

Art. 12 Dritte

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.

F. Schlussbestimmungen

Art. 13 Einführung

Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem1. Januar 2014 und dem1. Januar 2020 ein.

Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

Art. 14

8