724.21

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 12
(GebV WWG)

(vom 21. Oktober 1992)1

Präambel

1. Allgemeines

I. Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffentlichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton 13 je nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkehrende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22.

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Art. 2 Zuständigkeiten

13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfügung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

Art. 3 Teuerungsanpassung

13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.

Art. 3a Verzugszinse

Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%.

Art. 4 Öffentliches Interesse

Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

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Art. 5 Bestehende Rechte

10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 3 , soweit diese nicht erweitert oder deren Förderleistung nicht erhöht wird.

Art. 6 Unterlagen 2. Nutzungsgebühren

Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf seine Kosten zu installieren.

Art. 7 Beginn der Gebührenpflicht

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsaufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

Art. 8 Schuldner und Fälligkeit

Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.

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Art. 9 Bagatellgebühren

Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.

Art. 10 Revision

Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frühere Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben. 3. Verleihungsgebühren

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Art. 11 Bemessung

14 1 Für die Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für Grundwasserabsenkungen, Inanspruchnahmen von Oberflächengewässern und Materialentnahmen wird keine Verleihungsgebühr erhoben. 2 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der voraussichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens Fr. 150. Vertragliche Vereinbarungen und die Festsetzungen gemäss §§ 12 und 13 bleiben vorbehalten. 3 Bei Konzessionserneuerungen kann die Verleihungsgebühr ermässigt werden. Dabei ist der Bedeutung der Wassernutzung Rechnung zu tragen. 4 Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird die Verleihungsgebühr nur für die Nutzungssteigerung erhoben. II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Trink-, Brauch- und Bewässerungszwecken und für Wärme- und Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungen 8

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Art. 12 Nutzung zu Trink- und Brauchzwecken

15 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten:

  1. a. Entnahmen bis 1000 l/min: einmalige jährliche Verleihungs- Nutzungsgebühr: gebühr: Nutzung des Grundwassers Fr. 4.45 Fr. 4.45 der Entnahmevorrichtung) Nutzung des Oberflächenwassers Fr. 2.45 Fr. 2.45 Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden aufgrund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berücksichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.

  2. b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min: einmalige jährliche Verleihungs- Nutzungsgebühr: gebühr: Leistungs- Arbeitspreis: preis: Nutzung des Grundwassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 4.45 Fr. 2.20 vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 18.60 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m 3 Nutzung des Oberflächenwassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 2.45 Fr. 1.20 vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 9.90 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m 3 Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

Art. 13 Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen

15 1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühlwassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungsgebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrichten. 2 Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer werden eine Verleihungsgebühr von Fr. 6.10 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der Leistungspreis beträgt Fr. 3.05 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1240.10 pro GWh Wärme, die in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr. 306.05 pro GWh, die in den Monaten April bis September des Vorjahres eingetragen wurde. 3 Das AWEL 13 kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind. 4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebührenerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt.

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Art. 14 Grundwasserabsenkungen

Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten: 15

  1. a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min: Fr. 4.45 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen;

  2. b. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min: Fr. 2.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich Fr. 18.60 pro 1000 m 3 geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.

Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.

Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraussichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.

Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben. III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung

Art. 15 Wasserzinse

Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jeweiligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflichtiger Bruttoleistung (BkW): 0– 70 BkW: 60% des Höchstansatzes 70– 500 BkW: 70% des Höchstansatzes 500–1000 BkW: 80% des Höchstansatzes über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes

Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend.

Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht. IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern

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Art. 16 Beanspruchte Fläche

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massgebend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeingebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.

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Art. 17 Lang andauernde und intensive Inanspruchnahmen

12 1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive Inanspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz. 2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte 2 . Massgebend für die Gebührenberechnung ist

  1. a. im Allgemeinen der Landwert der entsprechenden Gemeinde für die Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum,

  2. b. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser. 3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 4 .

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Art. 18 Gewerbliche Nutzung

Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig sind.

Art. 19 Anlagen zu privater Nutzung

15 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 18.60 je beanspruchten Quadratmeter erhoben.

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Art. 20 Anlagen im öffentlichen Interesse

15 1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungsanlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 7.40 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. 2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.70 je beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.

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Art. 21 Stationierungsbojen

15 Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 184.70 erhoben.

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Art. 22 Leitungen

15 1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:

  1. a. bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 15 je Laufmeter

  2. b. bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 19 je Laufmeter

  3. c. bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 24 je Laufmeter

  4. d. bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 30 je Laufmeter

  5. e. bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 44 je Laufmeter 2 Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

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Art. 23 Vorübergehende Inanspruchder- nahmen

15 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und gleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.85 je Quadratmeter und Monat zu entrichten.

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V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern

Art. 24 Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen

15 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1 bis Fr. 24 pro m 3 erhoben. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrichtungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Art. 26 Inkrafttreten 7 Eingefügt durch 8 Fassung gemäss R 9 Fassung gemäss V nuar 2002. 10 Fassung gemäss

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . . 5 nuar 1995. RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996. RB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996. erfügung vom 9. Mai 2001 (OS 56, 616). In Kraft seit 1. Ja- RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 347; ABl 2007, 1483). In ber 2007. Vfg. vom 3. Juli 2008 (OS 63, 574). In Kraft seit 1. Januar 2009. RRB vom 14. April 2010 (OS 65, 235; ABl 2010, 785). In Kraft RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 624; ABl 2011, 2320). In mber 2011. RRB vom 3. Juni 2020 (OS 75, 451; ABl 2020-06-12). In Kraft 20. Vfg. vom 8. Mai 2024 (OS 79, 293). In Kraft seit 1. Januar