810.11
Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBÄ)
(vom 11. März 2026)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
Art. 1 Anzahl und Amtsdauer
Das Amt für Gesundheit ernennt nach Möglichkeit für jeden Bezirk zwei Bezirksärztinnen oder Bezirksärzte.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 2 Voraussetzungen
Als Bezirksärztinnen und Bezirksärzte können Ärztinnen und Ärzte ernannt werden, die über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton verfügen.
Sie haben eine Praxis im betreffenden Bezirk zu führen.
Vom Erfordernis gemäss Abs. 2 kann aus wichtigem Grund abgewichen werden.
Art. 3 Entschädigung a. jährliche Pauschale
Das Amt für Gesundheit richtet den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten eine jährliche Pauschale von Fr. 7000 aus.
In der Pauschale inbegriffen sind
a. die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, insbesondere für die Erteilung von Auskünften,
b. die Auslagen für Fortbildungsveranstaltungen gemäss § 6.
Art. 4 b. einzelne Verrichtungen
Die Entschädigung für einzelne ärztliche Verrichtungen bemisst sich nach den geltenden ärztlichen Tarifen.
In den übrigen Fällen legt das Amt für Gesundheit die Entschädigung fest.
Für Verrichtungen auf Verlangen von Behörden oder Privaten erheben die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte von diesen die anwendbare Gebühr.
Art. 5 c. öffentlichrechtliche Arbeits-
Werden bezirksärztliche Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erfüllt, sind nur einzelne Verrich-
Art. 4 tungen gemäss
Abs. 3 entschädigungsberechtigt. verhältnisse
Art. 6 Fortbildungsveranstaltungen
Das Amt für Gesundheit führt Fortbildungsveranstaltungen durch.
Die Teilnahme ist für die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte verpflichtend.
Das Amt für Gesundheit kann sie auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall von der Teilnahme entbinden.
Art. 7 Entlassung a. auf Gesuch hin
Das Amt für Gesundheit kann Bezirksärztinnen und Bezirksärzte auf Gesuch hin mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats vorzeitig aus ihrem Amt entlassen, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.
Aus besonderen Gründen kann das Amt für Gesundheit die Entlassung auf einen früheren Zeitpunkt bewilligen.
Art. 8 b. wegen Unzumutbarkeit
Das Amt für Gesundheit kann Bezirksärztinnen und Bezirksärzte jederzeit aus dem Amt entlassen, wenn die Fortsetzung ihrer Amtstätigkeit unzumutbar ist.
B. Übertragung bezirksärztlicher Aufgaben
Art. 9 Dauer
Die Übertragung von bezirksärztlichen Aufgaben gemäss § 60 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 20073 erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Sie kann vom Amt für Gesundheit oder von der Gemeinde oder Einrichtung, der die Aufgaben übertragen worden sind, mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats beendet werden.
Ist die Fortsetzung der Übertragung unzumutbar, kann diese jederzeit beendet werden.
Art. 10 Entschädigung
Die Entschädigung von Gemeinden oder Einrichtungen, denen bezirksärztliche Aufgaben übertragen worden sind, richtet sich sinngemäss nach § 4.