810.11

Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBÄ)

(vom 11. März 2026)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

Art. 1 Anzahl und Amtsdauer

Das Amt für Gesundheit ernennt nach Möglichkeit für jeden Bezirk zwei Bezirksärztinnen oder Bezirksärzte.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 2 Voraussetzungen

Als Bezirksärztinnen und Bezirksärzte können Ärztinnen und Ärzte ernannt werden, die über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton verfügen.

Sie haben eine Praxis im betreffenden Bezirk zu führen.

Vom Erfordernis gemäss Abs. 2 kann aus wichtigem Grund abgewichen werden.

Art. 3 Entschädigung a. jährliche Pauschale

Das Amt für Gesundheit richtet den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten eine jährliche Pauschale von Fr. 7000 aus.

In der Pauschale inbegriffen sind

  1. a. die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, insbesondere für die Erteilung von Auskünften,

  2. b. die Auslagen für Fortbildungsveranstaltungen gemäss § 6.

Art. 4 b. einzelne Verrichtungen

Die Entschädigung für einzelne ärztliche Verrichtungen bemisst sich nach den geltenden ärztlichen Tarifen.

In den übrigen Fällen legt das Amt für Gesundheit die Entschädigung fest.

Für Verrichtungen auf Verlangen von Behörden oder Privaten erheben die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte von diesen die anwendbare Gebühr.

Cited in

Art. 5 c. öffentlichrechtliche Arbeits-

Werden bezirksärztliche Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erfüllt, sind nur einzelne Verrich-

Art. 4 tungen gemäss

Abs. 3 entschädigungsberechtigt. verhältnisse

Cited in

Art. 6 Fortbildungsveranstaltungen

Das Amt für Gesundheit führt Fortbildungsveranstaltungen durch.

Die Teilnahme ist für die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte verpflichtend.

Das Amt für Gesundheit kann sie auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall von der Teilnahme entbinden.

Art. 7 Entlassung a. auf Gesuch hin

Das Amt für Gesundheit kann Bezirksärztinnen und Bezirksärzte auf Gesuch hin mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats vorzeitig aus ihrem Amt entlassen, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.

Aus besonderen Gründen kann das Amt für Gesundheit die Entlassung auf einen früheren Zeitpunkt bewilligen.

Art. 8 b. wegen Unzumutbarkeit

Das Amt für Gesundheit kann Bezirksärztinnen und Bezirksärzte jederzeit aus dem Amt entlassen, wenn die Fortsetzung ihrer Amtstätigkeit unzumutbar ist.

B. Übertragung bezirksärztlicher Aufgaben

Art. 9 Dauer

Die Übertragung von bezirksärztlichen Aufgaben gemäss § 60 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 20073 erfolgt auf unbestimmte Zeit.

Sie kann vom Amt für Gesundheit oder von der Gemeinde oder Einrichtung, der die Aufgaben übertragen worden sind, mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats beendet werden.

Ist die Fortsetzung der Übertragung unzumutbar, kann diese jederzeit beendet werden.

Art. 10 Entschädigung

Die Entschädigung von Gemeinden oder Einrichtungen, denen bezirksärztliche Aufgaben übertragen worden sind, richtet sich sinngemäss nach § 4.