810.6

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

(vom 20. November 2014)

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 10. Juni 20153 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. September 2015, beschliesst: § 1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei. 810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.

Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.

Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.

Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.

Cited in

Art. 2 lung angepasst, um mindestens 10 des LIK bei Vert mäss Art. 6 Abs. heiten. Die Besc dem folgenden Ka

Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwickwenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand ragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge-2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelhlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab lenderjahr.

Cited in

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben

Art. 2 Korrekturen gemäss gemäss Art. 6 Weiterbildungs

Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen Abs. 2 Bst. e. finanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6

Cited in

Art. 4 Standortkanton

Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:

  1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;

  2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;

  3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;

  4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;

  5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;

  6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a. Wahl des Vorsitzes;

  2. b. Erlass eines Geschäftsreglements;

  3. c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;

  4. d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;

  5. e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;

  6. f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;

  7. g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.

Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV* geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. * Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)4 . 810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV)

Art. 9 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.

Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12 Geltungsdauer

Die Vereinbarung gilt unbefristet. Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6 Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge Kantone Fr. (Daten 2012) AG –2 060 701 AI – 263 102 AR – 148 185 BE – 159 366 BL –1 233 508 BS 7 238 745 FR –1 468 716 GE 2 408 753 GL – 274 558 GR – 147 664 JU – 344 321 LU –1 086 142 NE – 440 142 NW – 410 503 OW – 363 622 SG 169 787 SH – 419 773 SO –1 520 352 SZ –1 675 471 TG –1 146 256 TI – 71 503 UR – 322 216 VD 3 677 783 VS – 928 977 ZG –1 005 656 ZH 1 995 666