813.175
Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK)
(vom3. Dezember 2020)1
Präambel
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)5 , beschliesst: Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Basispreis TARPSY 786 943 Sozialhilfe Referenztarif Referenztarif (Kantonales Sozialamt) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Halbprivatabteilung 330 375 (2-Bett-Zimmer) Privatabteilung 495 560 (1-Bett-Zimmer) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Tages- und Nachtklinik- 350 420 pauschale halber Tag Tages- und Nachtklinik- 500 600 pauschale ganzer Tag Tagesklinikpauschale Kinder 600 720 Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Taxpunktwert 0.891.60 Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich. Hometreatment (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Hometreatmentpauschale 560 exkl. Medikamenten keine Durchführung und Labor des Programms Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (in Fr. pro Woche) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Substitutionspauschale 160 inkl. Substanzen, keine Durchführung Medikamenten und des Programms Labor Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Versäumte, unentschuldigte 80 pro Konsultation 80 pro Konsultation Konsultation – Nicht kassenpflichtige Publikumspreis Publikumspreis Medikamente – Von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen Zeugnis zuhanden 15 15 des Arbeitgebers Zeugnisse und Gutachten, nach Aufwand nach Aufwand soweit nicht in Pauschalen enthalten Transport und Patienten- 60 bis 120 pro Stunde 60 bis 120 pro Stunde begleitung zuzüglich Sachkosten zuzüglich Sachkosten oder gemäss Dritt- oder gemäss Drittrechnung rechnung Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Kosten interne Klinikschule gemäss Spitalschul- gemäss Spitalschulverordnung, verordnung, subsidiär 333 pro subsidiär 333 pro Schultag Schultag Verrechnung Kopien1 pro Seite Ausdruck/1 pro Seite Ausdruck/ und Ausdrucke Patienten- Kopie Kopie dokumentation bei grossem Aufwand Persönliche Sonderleistungen wie a) Todesfallkosten 300 300 b) Instandstellung, Repara- nach Aufwand oder nach Aufwand oder turen oder Verlust von gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung persönlichen oder beschädigten Gegenständen der Klinik c) Dolmetscherleistungen gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung d) Auf Wunsch der Patientin gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung oder des Patienten, deren bzw. dessen Angehörigen oder deren bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin oder Vertreters zugezogene klinikexterne Ärztinnen und Ärzte e) Essen und Getränke nach Aufwand nach Aufwand für Besucherinnen und Besucher Alle weiteren Leistungen, nach Aufwand nach Aufwand für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührenerhebung
Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten,
c. Vereinbarungen gemäss § 10 lit. b PUKG.
Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 kommt ergänzend zur Anwendung.
Art. 2 Patientinnen und Patienten
Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch8 behandelt werden.
Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
Art. 3 Patientengruppen b. Schweizerische Pa rechtlichem Wohnsitz
Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen können. tientinnen und Patienten sind Personen mit zivilin anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt tungsbereich von Art. 95 a des Bundesgeset- sind Personen im Gel4 über die Krankenversicherung (KVG)9 . Die zes vom 18. März 199 gt nur für die in der genannten Bestimmung Gleichstellung erfol gen und nur so weit, wie sie im Anwendungs- vorgesehenen Leistun dnung liegen. bereich dieser Taxor entinnen und Patienten sind Personen mit zivil- c. Ausländische Pati im Ausland, die nicht unter lit. b Satz2 fal- rechtlichem Wohnsitz len. Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand- 2 Massgebend ist der haltes in der Klinik. lung oder des Aufent
Art. 4 Vollkosten
Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus:
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht mit einbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert werden.
B. Leistungskategorien
Art. 5 Behandlungsart
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung.
Art. 6 Ambulante Behandlung
Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).
Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat).
Art. 7 Stationäre Behandlung a. allgemeine Abteilung
In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
Art. 8 b. halbprivate und private Abteilung
In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Klinik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.
Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer,
b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.
Art. 9 Weitere Leistungen
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung können weitere Leistungen angeboten werden.
C. Festlegung der Taxen
Art. 10 Ambulante Behandlung a. ambulant Basis
Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin definierten Leistungen,
b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit,
c. Hometreatmentpauschalen,
d. Tages- und Nachtklinikpauschalen,
e. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsberatung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände. werken nicht erfasste Leistungen werden wie jene 2 Von diesen Regel net, denen sie nach Anforderungen und Aufwand Leistungen verrech . am nächsten kommen Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärver- 3 Es kommen die im n Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung. sicherung geltende von schweizerischen und ausländischen Patien- 4 Für Behandlungen en gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen tinnen und Patient werden. Zuschläge erhoben
Art. 11 b. ambulant Privat
Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zusatztaxen.
Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 17.
Art. 12 Stationäre Behandlung a. Grundsatz
Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet.
Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Diagnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet werden oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
Art. 13 b. Grundtaxe
Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.
Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4.
Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden.
Art. 14 c. Zusatztaxen
Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt die Klinik Zusatztaxen.
Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 17.
Art. 15 Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss § 4 gedeckt sind.
Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Taxen.
Art. 16 Taxen für weitere Leistungen
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden von der Klinik nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Art. 17 Ärztliche Zusatzhonorare
Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
Art. 18 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Art. 19 Aufenthalt
Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rechnung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.
Art. 20 Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
Art. 21 Urlaub
Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufenthalts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als administrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY.
Art. 22 Taxermässigung
Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
Art. 23 Grundsatz
Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz 4 .
Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
Art. 24 Aufnahmeformalitäten
Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patienten folgende Unterlagen vorzulegen:
a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit Foto,
b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,
d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Klinik anerkannten Garanten,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Klinik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.
Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientin-
Art. 1 nen oder Patienten nach stellung des Wohnsi Zürcherische Gemein Gebühren erheben.
Abs. 2 in Rechnung gestellt. rechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest- 4 Die Klinik ist be tzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. den dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine
E. Taxbezug
Art. 25 Taxschuldner
Die Taxen werden geschuldet:
a. von der Patientin oder dem Patienten,
b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Art. 26 Solidarhaftung
Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik solidarisch:
a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partner.
Art. 27 Fälligkeit,
Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich-
Art. 29 Verrechnung und Verjährung
a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 . 2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen. 3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung. 4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 28 Taxverträge
Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, soweit sie von dieser Taxordnung abweichen.
Art. 29 Vollzug
Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
Art. 30 Rechtsmittel
Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim Spitalrat Rekurs erhoben werden.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Taxordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft. Anhang Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss § 3 werden dieselben Taxen erhoben.