813.18

Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

(vom 29. Oktober 2018)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 20173 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom8. Mai 2018, beschliesst:

A. Grundlagen

Art. 1 Rechtspersönlichkeit

Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

Art. 2 Zweck

Die ipw

  1. a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,

  2. b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

  3. c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

Art. 3 Eigentümerstrategie

Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere:

  1. a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,

  2. b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,

  3. c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,

  4. d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie).

Art. 4 Leistungsaufträge tungsmengen, Preise gen zwischen der ipw rates vereinbart.

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom2. Mai 20116 . kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis- 2 Der Regierungsrat und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun- und den zuständigen Direktionen des Regierungsre Leistungen erbringen, soweit dadurch die 3 Die ipw kann weite alen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfü- Erfüllung der kanton el nicht beeinträchtigt werden. gung gestellten Mitt

Art. 5 Beteiligung und Auslagerung

Die ipw kann

  1. a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

  2. b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

B. Kantonsrat und Regierungsrat

Art. 6 Aufgaben des Kantonsrates

Der Kantonsrat

  1. a. übt die Oberaufsicht aus,

  2. b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

  3. c. genehmigt Entscheide gemäss § 5 Abs. 1 lit. a,

  4. d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,

  5. e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Art. 7 Aufgaben des Regierungsrates a. Aufsicht und Organisation

Der Regierungsrat

  1. a. übt die allgemeine Aufsicht aus,

  2. b. unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,

  3. c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen

  4. 1. gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,

  5. 2. gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,

  6. d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

  7. e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,

  8. f. genehmigt den Entschädigungsbericht.

Art. 8 b. Eigentümerstrategie

Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion über deren Umsetzung.

Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.

Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

Art. 9 c. Leistungsaufträge

Der Regierungsrat

  1. a. legt die Leistungsaufträge für die ipw fest,

  2. b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für die ipw,

  3. c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2.

C. Spitalrat

Art. 10 Zusammensetzung

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

  1. a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion,

  2. b. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

Art. 11 Aufgaben a. im Allgemeinen

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. a. Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

  2. b. Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus.

  3. c. Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten der ipw zum Erlass von Anordnungen.

  4. d. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.

  5. e. Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente. usammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die f. Er regelt die Z träge ab. entsprechenden Ver den des Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei- g. Er stellt zuhan

  6. s. 3. träge nach § 19 Ab

Art. 12 b. Unternehmensstrategie

Der Spitalrat

  1. a. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion Bericht darüber,

  2. b. legt die Unternehmensstrategie fest.

Art. 13 c. Leistungsaufträge

Der Spitalrat

  1. a. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons,

  2. b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

  3. c. legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.

Art. 14 d. Berichterstattung

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.

D. Geschäftsleitung

Art. 15 Antrag

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt diese gegen aussen.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt.

Die Geschäftsleitung

  1. a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

  2. b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,

  3. c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,

  4. d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

E. Personal

Art. 16 Arbeitsverhältnis

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement5 zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.7

Art. 17 Vergütung des ärztlichen Kaders

8 1 Das Personalreglement5 legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen. 2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. 3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:

  1. a. Qualität des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,

  2. b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,

  3. c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.

Art. 18 Berufliche Vorsorge

Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.

Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

F. Mittel

Art. 19 Dotationskapital und weitere staatliche Mittel zur Verfügung stel des Gesetzes über

Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfügung.

Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals. der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel 3 Der Kanton kann len. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar

Art. 19a7 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen

Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals. 2 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.

Art. 20 Fremdmittel

Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

Art. 21 Baurechte

Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.

Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der ipw nicht mehr benötigt werden.

Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.

G. Planung und Rechnungslegung

Art. 22 Immobilienplanung

Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.

Art. 23 Finanzplanung

Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.

Sie informiert den Regierungsrat darüber.

Art. 24 Rechnungslegung

Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

H. Rechtspflege

Art. 25

Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26 Betriebsübernahme

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen ipw weiter,

  2. b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen ipw begründeten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über,

  3. c. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige ipw betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

  1. a. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

  2. b. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am

  3. 30. Juni 2023 endet.

Art. 27 Bewertung der Immobilien

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen.

Art. 28 Eröffnungsbilanz

Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.

Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.

Art. 29 Verzinsung und Amortisation dem Wertverlust de Anwendung branchen gehende Amortisati von 30 Tagen auf E

Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst. ortisation des Darlehens entspricht mindestens 2 Die jährliche Am r Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei üblicher Abschreibungssätze. Darüber hinausonen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist nde eines Monats zulässig.

Art. 30 Weitergeltung bisherigen Rechts

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Juli 2021 (OS 76, 612) Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss §§ 16 Abs. 3, 17 und 19 a kostenneutral ein.