823.44

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)

(vom 30. Januar 2008)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 2 Aufgaben der tripartiten Kommission und der paritätischen Organe

Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR2 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.

Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA3 notwendigen Informationen und Unterlagen aus.

Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Cited in

Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA3 teilen dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.

Art. 4 Sanktionen

Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA 3 .

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2008 in Kraft.