923.721
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
(vom 13. Juli 2007)1
Präambel
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 19932 , beschliesst: Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeichneten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten. Das Verbot gilt see- und uferseitig. II. Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse: – Hornbach/Wehrenbach – Dorfbach Küsnacht – Dorfbach Erlenbach – Dorfbach Meilen – Aabach Horgen – Meilibach Horgen – Feldbach Hombrechtikon – Linthkanal – Jona – Wagnerbach – Aabach Schmerikon – Spreitenbach – Sarenbach
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
Art. 2 Fischereiausübung
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Art. 3 Fischeinsatz
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
B. Schutzbestimmungen
Art. 4 Schonzeiten
8 Es gelten folgende Schonzeiten: – Forellen1. Oktober bis 25. Dezember – Seesaibling1. Oktober bis 25. Dezember – Äsche ganzjährig geschützt – Felchenartige 20. November bis 31. Dezember
Art. 5 Fangmindestmasse
8 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: – Forellen 40 cm – Seesaibling 25 cm – Äsche 32 cm – Felchenartige 25 cm
Art. 6 Schon- und Sperrgebiete
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Art. 7 Sonderfänge
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.
Art. 8 Köderfischverwendung
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
Art. 9 Köderfischfang
Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten. 8
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
Art. 10 Freiangelrecht
8 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.
Art. 11 Patente
8 1 Die Kantone geben folgende Patente ab:
a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest,
c. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen. 2 Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Art. 12 Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a. bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel, 8
b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder,
c. 5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Einfachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sachkundenachweis verwendet werden,
d. 8 Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
e. Feumer (Kescher),
f. Fischortungsgeräte,
g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
Art. 13 Beschränkung der Fanggeräte
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin und Patentinhaber) 8 :
a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).
b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
c. 6 Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverordnung3 dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
Art. 14 Fangzahlbeschränkung
8 Angelfischerinnen und Angefischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: – Forellen 4 Stück – Felchenartige 10 Stück – Seesaibling 5 Stück – Hecht 5 Stück – Egli 50 Stück
Art. 15 Behandlung gefangener Fische
8 1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten. 2 Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.
Art. 16 Fischereizeiten
Die Angelfischerei ist erlaubt: – während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr, – während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
Art. 17 Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 18 Fangstatistik
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
Art. 19 Rücksichtnahme
8 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
D. Berufsfischerei
Art. 20 Sachkundenachweis und Zuschlagskriterien
8 1 Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb. 2 Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:
a. bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents aus einem der Konkordatskantone,
b. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum Zürich- oder Obersee,
c. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben wollen,
d. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind,
e. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischereiberechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen. 3 Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet.
Art. 21 Zahl der Bewilligungen
Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei- Bewilligungen: – Zürich: 12 – Schwyz: 8 – St. Gallen: 4
Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
Art. 22 Fangstatistik
8 Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.
Art. 23 Gehilfen, Stellvertretung
Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Art. 24 Fischereizeiten
Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt: – während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr, – während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
Netze sind vom1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
Art. 25 Zugelassene Fanggeräte
Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
a. Grundnetze, höchstens2,5 m hoch und 90 m lang,
b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
c. Treibnetze, höchstens2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm,
d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.
Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
Art. 26 Netz- und Reusenmarkierungen
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
Art. 27 Behandlung geschonter Fische
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.
Art. 28 Beizug der Berufsfischerinnen und Berufswer- fischer
8 Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet den, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
E. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 4 auf den1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 30 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.
Art. 30a Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni
Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am1. Januar 2026 in Kraft.
Art. 31 Veröffentlichung
Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht. 4 Die §§ 2–17, 21, 24, 25 und 27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt worden. 5 Fassung gemäss B vom 13. November 2008 (OS 64, 302). In Kraft seit1. Januar 6 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 (OS 72, 521; ABl 2017-09-08). In Kraft seit1. Januar 2018. 7 Eingefügt durch B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft seit1. Januar 2026. 8 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft seit1. Januar 2026. und Schongebiet bei B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei B) Netzsperrgebiet Stadt Zürich A) Netzsperrgebiet ung der Linthkanalmündung der Linthkanalmünd Anhang II nderrechte und Schon- Kantonsgrenzen, So ee und Obersee Gebiete im Zürichs Anhang I Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil–Hafen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk 20. 11.–31. 12. * laubt erlaubt erlaubt erlaubt er laubt erlaubt erlaubt er g von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli Zeitliche Zulassun – laubt erlaubt erlaubt erlaubt er erlaubt erlaubt – – usserhalb der 300-m-Uferzone: Tiefer Seeteil*, a tgrenze Zürich/Kilchberg. 7 Tiefenbrunnen–Stad Samstag und Sonntag: Übriges Seegebiet, bis Sonnenuntergang; Samstag: 9.00 Uhr Montag bis Freitag: Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr; Übriges Seegebiet, Sonnenuntergang Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vom 20. 11. bis 31. 12.: 9.00–14.00 Uhr Sonnenaufgang bis 12.: bis 14.00 Uhr vom1. 10. bis 31. adt Zürich: Netzsperrgebiet St 9.00–16.00 Uhr; Anhang III einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher Schwimmkörper mit horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Schwimmkörper ist iegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der als 50 m am Ufer l immkörper, Mindestens 5-lSchw al/vertikal rot-weiss horizont e sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff- Die Grundnetz-Sätz immkörper, Mindestens 5-lSchw l/vertikal rotweiss horizonta fsfischers zu versehen. Initialen des Beru erungen A) Grundnetz-Marki Anhang IV 50 m Ufer immkörper, Mindestens 5-lSchw ind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen Schwebnetz-Sätze s -weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die markieren. Die rot r Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu rot-weiss diagonal ist der Satz in de mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen. Schwimmkörper sind tens 5-l6FKZLPP körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte Netzen: ein mindes ammengehängten Bei mehr als 5 zus immkörper, Mindestens 5-lSchw Mittelmarkierung des Satzes rot-weiss diagonal ierungen B) Schwebnetz-Mark Anhang V 7