17. Mai 1994: An die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht und die Bezirksgerichte betreffend Zustellung von gerichtlichen Entscheiden an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug
" KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTS DES KANTONS ZÜRICH an die Strafkammern des Obergerichts das Geschworenengericht und die Bezirksgerichte des Kantons Zürich (
betreffend
Zustellung von gerichtlichen Entscheiden an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug
vom 17. Mai 1994
\ Mit der am 1. März 1994 in Kraft getretenen Verordnung vom 12. Januar 1994 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung) wurde die Aufgabe der Zustellung der gerichtlichen Urteile und Vollzugsentscheide an das Amt für Straf- und Massnahmenvo11zug (ASMV) den Gerichten übertragen. Nach dem Wortlaut von § 7 der Verordnung haben die Gerichte (und Behörden) ihre Urteile, Vollzugsentscheide (und Strafbefehle) dem ASMV unverzüglich zuzustellen, wenn sie auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe lauten und rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind. Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine stationäre oder ambulante Massnahme und ist der Verurteilte mit dem umgehen-
den Vollzugsantritt einverstanden, hat das Gericht dem ASMV diesen Entscheid unter Beilage der Akten sofort mitzuteilen.
Für die Gerichte ergibt sich daraus als Hauptneuerung , dass von Urteilen und Vollzugsentscheiden, mit denen Sanktionen der folgenden Art ausgesprochen wurden:
unbedingte Freiheitsstrafen
unbedingte Nebenstrafen
stationäre Massnahmen
ambulante Massnahmen
in allen Fällen ein Exemplar an das ASMV zugestellt werden muss. Dabei hat als Grundsatz zu gelten, dass die Entscheide dem ASMV erst im Zeitpunkt zuzustellen sind, in dem sie tatsächlich vollzogen werden können (vollstreckbar sind) und vollzogen werden sollen. Die Zustellungen an das ASMV haben daher, wo immer möglich, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen und erst nach Erledigung der gegen die Entscheide ergriffenen Rechtsmittel zu ergehen.
A. Zustellung von Strafentscheiden
1 Mit Berufung anfechtbare Entscheide
Bei mit Berufung anfechtbaren Entscheiden warten die Bezirksgerichte mit deren Mitteilung an das ASMV bis zum Ablauf der Berufungsfrist (plus "Sicherheitsfrist") zu.
a) Wird keine Berufung erhoben, stellen die Bezirksgerichte die Entscheide dem ASMV versehen mit Rechtskraftvermerk zu. Sie erstellen und versenden in
diesem Fall auch die Formulare A und B zuhanden der Strafregisterbehörden.
b) Wurde der Entscheid mit Berufung angefochten und ergeht in der Folge ein materieller Berufungsentscheid, stellt das Obergericht diesen dem ASMV zu. Es besorgt in diesem Fall auch die Mitteilungen an die Strafregisterbehörden.
c) Wird die Berufung zurückgezogen, wird der Rückzugsbeschluss nach Ablauf der Frist für die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bzw. nach Erledigung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens samt den Verfahrensakten an die Vorinstanz versandt. In diesem Fall unternehmen die Bezirksgerichte die Zustellung ihrer Entscheide an das ASMV und orientieren dieses über den Berufungsrückzug. Sie erstellen und versenden in diesem Fall - neu ! - auch die Formulare A und B zuhanden der Strafregisterbehörden.
d) Wird der Angeklagte nach der Urteils fällung in Sicherheitshaft versetzt, stellen die Gerichte dem ASMV ein Entscheiddispositiv sowie eine Kopie der Verhaftsverfügung mit Bezeichnung des Haftgrundes zu.
2 Mit Rekurs anfechtbare Entscheide
Entscheide, die mit Rekurs anfechtbar sind, werden mit der Ausfällung vollstreckbar (weil dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt; § 408 StPO) , erwachsen aber nicht mit der Ausfällung in Rechtskraft (weil der Rekurs ein ordentliches Rechtsmittel ist). Nach § 7 der VO müssten alle diese (vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbaren) Entscheide von der sie ausfällenden Behörde unverzüglich dem ASMV zugestellt werden. Diese Zustellungsregelung
ist nur sinnvoll, wenn der Angeklagte/Verurteilte sich in Haft befindet. Im übrigen sollen mit Rekurs anfechtbare Entscheide dem ASMV erst nach Ablauf der Rekursfrist bzw. nach Erledigung aller allfälligen Weiterzugsverfahren zugestellt werden.
a) Wenn der Angeklagte/Verurteilte sich in Haft befindet, stellen die ersten Instanzen ihre mit Rekurs anfechtbaren Entscheide unverzüglich nach der Ausfällung dem ASMV zu. Der Entscheid ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er noch nicht rechtskräftig sei.
Das ASMV ist gehalten, diese Entscheide zu vollziehen und den Vollzug nur und sofort abzubrechen, wenn die Rekursinstanz ihm mitteilt, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung gewährt werde.
Die Rekursinstanz gibt der ersten Instanz vorn Eingang eines Rekurses unverzüglich Kenntnis und verlangt von ihr die Akten zum angefochtenen Entscheid ein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rekursfrist (plus "8icherhei tsfrist") orientieren die ersten Instanzen das ASMV darüber, dass der Entscheid reChtskräftig geworden sei. Die ersten Instanzen besorgen in diesem Fall auch die Mitteilungen an die 8trafregisterbehörde.
b) Wenn der Angeklagte/Verurteilte sich nicht in Haft befindet, halten die ersten Instanzen die Zustellung ihrer mit Rekurs anfechtbaren Entscheide an das ASMV bis zum Ablauf der Rekursfrist zurück.
Die Rekursinstanz gibt der ersten Instanz vom Eingang eines Rekurses unverzüglich Kenntnis und verlangt von ihr die Akten zum angefochtenen Entscheid ein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rekursfrist (plus "Sicherheitsfrist") stellen die ersten Instanzen ihren Entscheid dem ASMV zu. Der Entscheid ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er rechtskräftig sei. Die ersten Instanzen besorgen in diesem Fall auch die Mitteilungen an die Strafregisterbehörde.
c) Bei Entscheiden, die mit Rekurs angefochten wurden, erfolgen (unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens) alle weiteren Zustellungen an das ASMV sowie die Mitteilungen an die Strafregisterbehörde durch die Rekursinstanz.
B. Zustellung von Massnahmeentscheiden (Massnahmen
Bei der Anordnung von stationären und ambulanten Massnahmen ist der Angeklagte sofort nach der Urteilsfällung anzufragen, ob er mit dem umgehenden Vollzugsantritt einverstanden sei. Ist dies der Fall, stellen die Gerichte dem ASMV unmittelbar nach der Urteilsfällung ein Entscheiddispositiv sowie die Verfahrens akten für einige Tage zur Verfügung. Die Zustellung der begründeten Massnahmeentscheide ergeht in der Folge wie die Zustellung der Strafentscheide.
C Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
mit Anordnung einer Schutzaufsicht und/oder mit Erteilung einer Weisung mit Kontrollauftrag an den Sozialdienst der Justizdirektion
Unmittelbar nach der Urteilsfällung ist ein Entscheiddisposi ti v dem Sozialdienst der Justizdirektion (Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich) zuzustellen.
D. Mitteilung von Abwesenheitsurteilen
Wenn der Angeklagte im Hinblick auf ein Abwesenheitsurteil noch die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann, stellen die Gerichte nach erfolglosen Zustellungsversuchen (im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes) dem ASMV den Entscheid in zweifacher Ausfertigung zu.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichts
Der Präsident:
(Dr. D. Bosshart)
Der Generalsekretär:
(Dr. D. Meyer)
Mitteilung an:
die Justizdirektion des Kantons Zürich
das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich