9. September 1994: Weisung betreffend Akteneinsicht am Obergericht

Beschluss der Verwaltungskommission vom 9. September 1994 (ersetzt VU940080 vom 4.5.94)

Weisungen betreffend Akteneinsicht am Obergericht

Für die Akteneinsicht und Aktenherausgabe am Obergericht gilt unter Berücksichtigung des kantonalen Datenschutzgesetzes folgendes:

1 Laufende Verfahren

Für den Entscheid über die Akteneinsicht in laufenden Verfahren ist der Präsident der Kammer bzw. des angegliederten Gerichtes zuständig, bei der bzw. dem das Verfahren hängig ist. Das gilt sowohl bezüglich Akteneinsicht von VerfahrenSbeteiligten wie von Dritten (§ 8 der Verordnung über Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstat- .ter und Dritte in Verbindung mit § 9 der Kanzleiverordnung) •

2 Abgeschlossene Verfahren

In abgeschlossenen Verfahren der Zivil- und Strafkammern des Obergerichtes ist gemäss § 8 der Archivverordnung der Obergerichtspräsident für den Entscheid über die Akteneinsicht zuständig, und zwar sowohl bei Gesuchen von früheren Verfahrensbeteiligten wie auch von Dritten. Er holt vor seinem Entscheid in besonderen Fällen die Stellungnahme des Präsidenten der Kammer ein, bei der das Verfahren früher hängig war. Über Akteneinsichtsgesuche in abgeschlossene Verfahren des Handelsgerichtes und des Geschworenengerichtes entscheiden deren Präsidenten.

Akteneinsichts- bzw. Aktenherausgabegesuchen von schweizerischen Gerichten oder Strafuntersuchungsbehörden (einschliesslich Staatsanwaltschaften) können vom Archiv ohne Rückfrage beim Obergerichtpräsidenten entsprochen werden, wenn sie Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Akten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden. Ist aus dem Gesuch nicht ersichtlich, wozu die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde die Akten braucht, ist dem Gesuch unter Hinweis auf die mangelhafte oder fehlende Begründung nicht zu entsprechen bzw. von der Behörde eine entsprechende Begründung zu verlangen. In allen andern Fällen, also auch bei Gesuchen von früheren Verfahrensbeteiligten, ist ein schriftlich begründetes Gesuch zu verlangen und dem Obergerichtspräsidenten vorzulegen. Gesuchen, welche den Grund und den Zweck für die gewünschte Einsicht nicht enthalten, wird nicht entsprochen. Bei begründeten Gesuchen wird geprüft, ob ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht wird.

Kanzlei des Obergerichtes Der Stellvertreter des Gen s