15. März 1976: An die Grundbuchämter über eine weitere nach eidgenössischer Vorschrift zu erlassende Anzeige
Verw. -Komm. Nr. 3.00, (Zirk.) KREISSCHRE IBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über eine weitere nach eidgenössischer Vorschrift zu erlassende Anzeige, vom 15. März 1976
Die Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1972 über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung (SR 415.61) schreibt vor, dass die Kantone ihre Grundbuchämter beauftragen, dem Eidgenössischen Militärdepartement Handänderungen von Anlagen für sportliche Ausbildung, an deren Erstellungmer Erweiterung Bundesbeiträge geleistet worden sind, zu melden (Art. 23 Abs. 2), Diese Meldungen sollen das EMD offenbar zur Prüfung der Frage veranlassen, ob mit der Veräusserung eine Zweckentfremdung verbunden sei, was den Bund berechtigen wUrde, die Rückerstattung dieser Beiträge zu verlangen. Die Verordnung des EMD vom 27. Februar 1973 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung (AS 1976 s. 505) weist nun die Grundbuchämter in Art. 16 an, die vorgeschriebenen Meldungen an die Eidgenössische Turn- und Sportschule zu richten. Das Kreisschreiben V.-K.Nr.lllO der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 19o November 1969 betreffend die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassenden Anzeigen wird auf Grund dieser Anweisungen im Abschnitt B (Aenderungen im Eigentum des
Grundstückes) mit einer weiteren Ziffer wie folgt ergänzt: "18. 1m die Eidgenössische Turn- und Sportschule in 2532 Magglingen, wenn an die Erstellung oder Erweiterung der Gegenstand der Handänderung bildenden Sportanlage Bundesbeiträge ausgerichtet worden sind."
.fUr denDiese Meldepflicht besteht selbstverständlich nur . Fall, dass das Grundbuchamt durch das EMD von der Ausrichtung eines Beitrages an eine Sportanlage in Kenntnis gesetzt worden ist.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
Der Obergerichtsschreiber: