28. April 1965: An die Betreibungsämter und die Bezirksgerichte betreffend Inanspruchnahme der Polizei für Aufträge der Betreibungsämter
K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Betreibungsämter und die Bezirksgerichte
betreffend Inanspruchnahme der Polizei für Aufträge der Betreibungsämter vom 28. April 1965
Die Frage, ob die Kantons- oder die Gemeindepolizei in Anspruch zu nehmen sei, wenn im Betreibungsverfahren polizeiliche Mitwirkung erforderlich ist, war oft umstritten. Der Regierungsrat hat am 12. Dezember 1963 in der Beantwortung der Kleinen Anfrage von Kantonsrat J. Honegger, Horgen, zu diesem Problem Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass die polizeiliche Hilfe im Betreibungsverfahren grundsätzlich Sache der Gemeinden sei, denen nach Art. 61 der Staatsverfassung das Betreibungswesen übertragen ist. Die Kantonspolizei könne nur dort beansprucht werden, wo keine eigene Gemeindepolizei bestehe oder eine solche lm Einzelfalle den Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Nach einer Zuschrift der Direktion der Polizei des Kantons Zürich an die Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 15. April 1965, die sich auf die erwähnte Stellungnahme des Regierungsrates stützt, gilt folgende Kompetenzabgrenzung:
1. In den Städten Zürich und Winterthur übernimmt die Stadtpolizei die polizeilichen Aufträge der Betreibungsämter (in Winterthur seit 1. Juli 1964, in Zürich vom 1. Mai 1965 an).
2 In den Landgemeinden mit Ortspolizei hat
diese die pOlizeilichen Aufträge der Betreibungsämter zu übernehmen.
3 In Landgemeinden ohne eigene Ortspolizei
w,erden die polizeilichen Aufträge nach wie vor durch die Kantonspolizei ausgeführt. Die Betreibungsämter werden angewiesen, ihre Aufträge an die nach Ziff. 1 - 3 zuständigen Stellen zu richten. Aufträge an die Polizei sollen aber immer nur dann erteilt werden, wenn den Betreibungsämtern die Erledigung der betreffenden Aufgaben auch bei volJ"em Einsatz nicht selber möglich ist und sie ihnen auch nicht zugemutet werden kann. Die Betreibungsämter haben von diesem Kreisschreiben im Missivenverzeichnis unter dem Abschnitt "Obergericht" Vormerk zu nehmen.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
Der ObergerichrPsschreiber: /j 'I /, I