5. Juli 1978: An die Grundbuchämter über Anmerkungsfälle auf Grund des neuen Planungs- und Baugesetzes

Verw.-Komm,Nr.987

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über Anmerkungsfälle auf Grund des neuen Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 1978

Wir haben Ihnen durch Kreissehreiben Nr. 253 vom 3. März 1976 mitgeteilt, dass sich aus dem neuen Planungs- und Baugesetz ausser den in jenem Kreisschreiben genannten eine Reihe neuer oder geändeter Anmerkungsfälle ergebe, die jedoch erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften wirksam würden.

Mit Beschluss vom 31. Mai 1978 hat nun der Regie~ rungsrat eine Reihe dieser Vorschriften, darunter $ 237, sofort und die Übrigen, auf den 1. April 1976 noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmungen auf den 1. Juli 1978 in Kraft gesetzt. Als Folge davon wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 19. November 1969 betreffend die 6ffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden können, gestützt hierauf wie folgt geändert:

G, Baugesetzgebung Die Ziffern 1 - 4 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die sich aus dem Planungs- und Baugesetz ergebenden Beschränkungen des Grundeigentums:

1. das der Gemeinde an Grundstücken und Grundstücks” teilen in der Freihaltezone zustehende Vorkaufs-

oder Kaufsrecht ($ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b);

  1. das Recht Öffentlicher Unternehmungen und gemischtwirtschaftlicher oder privater Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen ($ 105 Abs, 4);

  2. der Quartierplanbann ($ 150 Abs. 3);

4, die Pflicht der Grundeigentümer, im amtlichen Quartierplan, unter Vorbehalt des Geldausgleichs, das Ergebnis der Bereinigungsmutation zu dulden (§ 162 Abs. 2);

5 Die Beschränkungen der Grundeigentümer, die sich im

Quartierplan an den Erstellungskosten nicht beteiligt haben, in der Nutzung der Erschliessungsanlagen sowie der gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen ($ 173 Abs. 2);

  1. die von Gemeinderat oder Baudirektion genehmigten Vereinbarungen oder die behördlich festgesetzte Ordnung über ein Gemeinschaftswerk (§§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 3);

  2. die Beschränkung, dass privatrechtlich geordnete Zugänge ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden dürfen (§ 237 Abs. 4);

  3. die an Baubewilligungen geknitipften Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung und, im Falle des Be- Aürfnisses, die Eigentumsbeschränkungen, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 321 Abs, 2)."

Der Bundesrat hat diese Vorschriften am 6. Februar 1976 genehmigt. Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der /Prasident: | ii , r a Kerle \ Der Obergepichtsschreiber: le 0