17. März 1992: An die Kammern des Obergerichts, die diesem angegliederten Gerichte und die Bezirksgerichte betreffend Unterzeichnung der Notariaten und Grundbuchämtern zuzustellenden Entscheide
K R EIS S eHR E I BEN an die Kammern des Obergerichts, die diesem angegliederten Gerichte und die Bezirksgerichte betreffend UNTERZEICHNUNG DER NOTARIATEN UND GRUNDBUCHAEMTERN ZUZUSTELLENDEN ENTSCHEIDE
Gemäss § 156 Abs. 2 GVG, in der Fassung vom 3. März 1991, genügt für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Kopien von Urteilen und anderen gerichtlichten Entscheiden die fotomechanische Wiedergabe der nach § 156 Abs. 1 GVG erforderlichen Unterschriften. Vom Notariatsinspektorat wird darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Bezirksgerichte aufgrund dieser Bestimmung dazu übergegangen seien, sich auch im Verkehr mit den Notariaten und Grundbuchämtern mit der Zustellung solcher Kopien zu begnügen. Für ihre Belange sei aber in den meisten Fällen eine Ausfertigung mit Originalunterschrift erforderlich. Der Hinweis des Notariatsinspektorats ist zu beachten: Urteile und andere gerichtliche Entscheide, die Notariaten oder Grundbuchämtern mitzuteilen sind, bilden vielfach den Rechtsgrund für die Eintragung dinglicher Rechte im Grundbuch (z.B. Erbbescheinigungen) oder enthaI ten die Grundbuchanmeldung selbst. In Betracht far:" len ferner Anweisungen an den Grundbuchverwal ter, im Grundbuch bestimmte Eintragungen vorzunehmen (Vormerkungen, Anmerkungen, Eintragung von Bauhandwerkerpfandrech-
ten, Verfügungsbeschränkungen, Kanzleisperren etc.) sowie Aufträge an Notariate im Bereich der Erschaftssachen gestützt auf § 217 ZPO oder im Bereich des Konkursrechts gestützt auf Art. 171, 189 und 190 ff. SchKG. In allen diesen Fällen ist das Vorliegen 'eigenhändig' unterzeichneter oder beglaubigter Dokumente ausdrücklich vorgeschrieben oder aber aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich (vgl. Art. 13 GBV, ferner Art. 18 ff., 70 ff. und 78 ff. GBV). Sie werden daher ersucht, den Notariaten und Grundbuchämtern wie bisher mit Originalunterschrift versehene Urteile und andere gerichtliche Entscheide zuzustellen.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichts Der Oberge ichtspräsident: Der Generalsekretär:
z.K. an Notariatsinspektorat