7. Juli 2010: An die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen des Art. 450 StPO und des Art. 405 Abs. 1 ZPO

Geschäfts-Nr. VU100044/U

K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen des Art. 450 StPO und des Art. 405 Abs. 1 ZPO vom 7. Juli 2010

Am 1. Januar 2011 treten die schweizerische Strafprozessordnung und die schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Beide Prozessordnungen enthalten zahlreiche Übergangsbestimmungen, die an sich klar scheinen. Ihre praktische Umsetzung im Rechtsalltag wirft aber gewisse Probleme auf, für die nachfolgend eine Lösung empfohlen wird. Es betrifft dies einerseits Art. 450 StPO und anderseits Art. 405 Abs. 1 ZPO.

1 Art. 450 StPO, erstinstanzliche Hauptverfahren

a) Art. 450 StPO bestimmt für das erstinstanzliche Hauptverfahren Folgendes: "Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgesetzt." Umgekehrt heisst dies: Ist die Hauptverhandlung im Jahre 2010 noch nicht eröffnet, werden die Verfahren nach neuem Recht und von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (Art. 448 Abs. 1 und Art. 449 Abs. 1 StPO). Diese Regelung ist an sich klar.

b) Es stellt sich hingegen die Frage, was bei Zuständigkeitswechseln per 1. Januar 2011 mit den Anklagen zu geschehen hat, die im laufenden Jahr nicht mehr verhandelt werden können. Selbstverständlich ist, dass Zwangsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2010 in der ursprünglichen Zuständigkeit verbleiben. Im Übrigen können die Verfahren aber nicht einfach bis Ende 2010 liegen bleiben. Unproblematisch erschei-

nen die bezirksgerichtlichen Verfahren, die neu nur noch durch das Einzelgericht und nicht mehr durch das Kollegialgericht zu beurteilen sind. Der/die bisherige Referent/in des Kollegialgerichts kann das Verfahren als Einzelgericht weiterführen.

c) Bei den erstinstanzlichen Verfahren des Obergerichts und den Verfahren des Geschworenengerichts, die im Jahre 2010 nicht mehr verhandelt werden können, erscheint folgende Lösung angezeigt:

Ist eine Zulassung der Anklage durch die Anklagekammer im Jahre 2010 noch möglich, weist die Anklagekammer die Anklagen nach wie vor dem im Jahre 2010 noch zuständigen Gericht zu. Dieses bleibt bis 31. Dezember 2010 weiterhin für Zwangsmassnahmen zuständig. Zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung leitet das Gericht jedoch die Akten dem ab 1.Januar 2011 zuständigen Bezirksgericht weiter. Eine Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO des bisher zuständigen Gerichts gegenüber dem neu zuständigen Bezirksgericht besteht in diesen Fällen nicht. Das ab 1. Januar 2011 zuständige Bezirksgericht soll im Sinne des Beschleunigungsgebots im Einverständnis aller Parteien auch bereits Vorverhandlungen gemäss Art. 332 StPO durchführen können. Ebenfalls sollen bereits Terminabsprachen für die Hauptverhandlung getroffen werden können. Vorladungen können, da sie als Zwangsmassnahmen gelten, formell jedoch erst ab 1. Januar 2011 versandt werden.

Ist eine Zulassung der Anklage durch die Anklagekammer im Jahre 2010 nicht mehr möglich, ist die Anklage direkt dem zuständigen Bezirksgericht zu überweisen.

2 Art. 405 Abs. 1 ZPO, Rechtsmittel

Art. 405 Abs. 1 bestimmt: "Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist."

Die mündliche Eröffnung eines Entscheides ist zeitlich einfach zu definieren und bietet daher keine Schwierigkeiten. Wird ein Entscheid noch unter altem Recht, d.h. im Jahre 2010, mündlich eröffnet, gelten die bisherigen Rechtsmittel, auch wenn die schriftliche Mitteilung erst unter neuem Recht, d.h. im Jahre 2011, erfolgt. Entsprechend haben die Rechtsmittelbelehrungen nach altem Recht zu erfolgen.

Schwieriger ist es, wenn ein Entscheid nur schriftlich, d.h. per Postzustellung, eröffnet wird. Kann ein Entscheid beiden Parteien noch im Jahre 2010 zugestellt werden, sei es tatsächlich, sei es durch eine Zustellfiktion im Sinne von § 179 Abs. 2 GVG wegen Vereitelung oder von § 181 GVG mangels Meldung der neuen Adresse oder von § 183 Abs. 1 GVG bei einer zulässigen Veröffentlichung, sind die bisherigen Rechtsmittel zu ergreifen. Umgekehrt gilt: Enthält keine Partei den Entscheid im alten Jahr, gelten grundsätzlich die neuen Rechtsmittel. Problematisch wird es, wenn der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides für verschiedene Parteien unterschiedlich ist, d.h. eine Partei den Entscheid im alten Jahr, die andere Partei erst im neuen Jahr erhält. Bei dieser Konstellation würden auf Grund des Wortlautes im gleichen Verfahren sowohl altrechtliche wie neurechtliche Rechtsmittel gelten. Die "Eröffnung" erweist sich in diesen Fällen als ungeeignetes Kriterium für den Wechsel der Prozessordnungen. Es erscheint daher sachlich zwingend, ein Datum zu finden, das für alle Beteiligten gleich ist und die gleichen Rechtsmittelfolgen nach sich zieht. Sachgerecht ist wohl einzig, unter der "Eröffnung" des Entscheides den Tag der Postaufgabe zu verstehen. Zwar kann es dann sein, dass die Parteien den Entscheid im neuen Jahr erhalten, die Rechtsmittel aber dennoch nach alter Ordnung behandelt werden. Diese Lösung scheint jedoch vertretbar, da jede Partei vom Moment der Postaufgabe an kraft ihres Akteneinsichtsrechts den Entscheid auch auf der Gerichtskanzlei hätte abholen oder mindestens lesen können.

Den Bezirksgerichten wird daher folgendes Vorgehen empfohlen: Schriftlich zu eröffnende Entscheide, welche noch im Jahre 2010 der Post zur Zustellung aufgegeben werden, sind mit altrechtlichen Rechtsmittelbelehrungen zu

versehen. Wird ein Entscheid hingegen erst im Jahre 2011 spediert, ist das neurechtliche Rechtsmittel anzugeben. Wir bitten Sie, die Mitarbeitenden entsprechend zu informieren.

3 Privatstrafklagen (Art. 456 StPO)

Alle bis zum 31. Dezember 2010 bei den Bezirksgerichten eingegangenen Anklagen sollen von den Gerichten fortgeführt werden, auch wenn die Weisung noch ausstehend ist. Es macht keinen Sinn, diese Verfahren an die Staatsanwaltschaften zu überweisen.

Der Generalsekretär:

Dr. P. Zimmermann