27. August 1958: An die Grundbuchämter betreffend die Entgegennahme von Geldern, die dem Staate aus Liegenschaftengeschäften zukommen

Verw.-Komm.Nr.723. (Zirk.)

K R E I S S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchamter betreffend die Entgegennahme von Geldern, die dem Staate aus Liegenschaftengeschaften zukommen, vom 27. August 1958.

Es kommt immer wieder vor, dass dem Staat in Liegenschaftengeschaften, an denen er beteiligt ist, auf dem Grundbuchamt Zahlungen geleistet werden (z.B. Barzahlungen an den Kaufpreis bei Verkauf von Liegenschaften durch den Staat, RUckzahlung von Wohnbausubventionen gegen LQschung der eingetragenen Sicherungsrechte). Bisher sind diese Bargeldbetrage von den zu diesen Geschaften bevollmachtigten, auf dem Grundbuchamt anwesenden Staatsbeamten entgegengenommen und hernach an die Amtskasse abgeliefert worden. Die Finanzdirektion des Kantons ZUrich (Finanzkontrolle) wUnscht nun, dass kUnftig alle auf einem Grundbuchamt zu leistenden, dem Staate zukommenden Zahlungen durch dieses Amt entgegengenommen und von diesem durch Bank oder Post direkt an die Staatskasse weitergeleitet werden. Wir weisen Sie hiermit an, kUnftig in diesem Sin-' ne zu verfahren. Entgegennahme und Ablieferung dieser Zahlungen sind gebUhrenfrei. Sie sind verpflichtet, kantonale Beamte, die solche Zahlungen selber zur Weiterlei-

tung entgegennehmen wollen, auf diese Regelung aufmerksam zu machen und zu deren Beachtung anzuhalten. Sollten sich die Beteiligten trotzdem der Abliefe· rung der Zahlungen an das Grundbuchamt widersetzeh, so setzt dieses die Finanzkontrolle ohne Verzug davon in Kenntnis.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Prasident:

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Geht auch an die Bezirksgerichte.