15. März 1974: An die Notariate über das Verfahren bei der Errichtung von öffenlichen Urkunden in einer fremden Sprache

Verw.-Komm.Nr.339. (Zirk.) KR E I S S CHR E I B E N DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH über das Verfahren bei der Errichtung von öffentlichen Urkunden in einer fremden Sprache

Oeffentliche Urkunden werden im wesentlichen aus zwei Gründen in einer Fremdsprache errichtet:

  • weil sie für einen andern als den deutschen Sprachraum bestimmt sind, oder

  • weil einer der Mitwirkenden die deutsche Sprache nicht versteht. Es kommt immer wieder vor, dass Urkunden in fremder Spra·· che verfahrensmässig fehlerhaft errichtet werden. Die bei der Beurkundung von Urkunden in einer frem·- den Sprache zu beachtenden Grundsätze ergeben sich aus § 245 EGzZGB und § 32 der Notariatsverordnung. Darnach ist zu unterscheiden, ob alle am Beurkundungsakt Mitwirkenden, die Urkundsperson inbegriffen, die fremde Sprache beherrschen, oder ob einer dieser ~litwirkenden dieser Sprache nicht oder zu wenig mächtig ist. 1. Wird die Errichtung einer Urkunde in einer fremden Sprache verlangt, die alle am Beurkundungsakt Mitwirkenden beherrschen, so kann die Urkunde, die Beurkundungsformel inbegriffen, i.n dieser Sprache abgefasst werden. Ein Uebersetzer hat nur mitzuwirken, wenn eine Partei. es

verlangt (§ 245 Abs. 1 EGzZGB). Soll ei.ne öffentliche Urkunde indessen den Rechtsgrund für eine grundbuchliehe Verfügung über ein Grund-

stUck im Zuständigkei tsbereich des beurkundende n Notars abgeben (§ 237 EGzZGB), so ist in allen Fällen auch eine deutsche Fassung dieser Urkunde zu erstellen. Die Grundbuchbelege sind nicht nur Parteidokume nte, sondern bilden einen Bestandteil des im Kanton Zürich in deutscher Sprache geführten Grundbuches. Es sind in diesem Fall die Verfahrensgr undsätze der Ziff. 2 anzuwenden. 2. Können sich die an einem Beurkundungs akt Mitwirkenden nicht in der gleichen Sprache verständigen , so ist 'die Urkunde in allen Fällen sowohl in der fremden als auch in der deutschen Sprache zu errichten, je nach den Sprachkenntn issen der Urkundsperson mit oder ohne Beizug eines Uebersetzers . Ein Uebersetzer hat immer dann mitzuwirken, wenn die Urkundsperson die Fremdsprache nicht beherrscht, in welcher die Urkunde aufzusetzen ist. Als Uebersetzer kommt - wegen der möglichen Interessenko llision - nur ein neutraler Dritter in Betracht, nicht dagegen eine der Parteien, auch wenn diese neben der Fremdsprache die deutsche Sprache beherrscht. Das Hauptverfahr en wird mit jeder Partei in der Sprache abgewickelt, die sie versteht, und es unterzeichnet jede Partei die Textfassung, die sie versteht. Daran arischliessen d bescheinigt der Uebersetzer, dass er die Uebersetzung gewissenhaft besorgt habe und dort, wo sich die Urkundsperson mit einer Partei nicht verständigen kann, dass ihm diese Partei erklärt habe, die Urkunde enthalte ihren Parteiwillen . Der Uebersetzer unterzeichnet seine Erklärung, bevor die Urkundsperson ihrerseits den Beurkundungs akt durch Aufsetzen der Beurkundungs formel und Unterzeichnen der Urkunde abschliesst. {Liegt dem fremdsprachig en Urkundstext eine von den Parteien eingereichte , von allen verstandene Fassung zugrunde, so ist die Uebertragung in die deutsche Sprache als Ue-

bersetzung zu behandeln, und es bezieht sich die Bescheinigung des Uebersetzers für die gewissenhafte Uebersetzung auf den deutschen Text. Das gilt auch für den Fall, dass der Uebersetzer die fremdsprachige Fassung der Urkunde auf Grund der Angaben des Notars erstellt und die Parteien nur diese Fassung verstehen.) Falsch ist, wenn die Erklärung des Uebersetzers unterhalb der Unterschrift der Urkundsperson plaziert wird, und wenn der Uebersetzer seine Erklärung erst nach der Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson unterzeichnet. Falsch ist sodann, wenn die Urkundsperson zu jeder Fassung der Urkunde eine Beurkundungsformel aufsetzt und unterzeichnet. Die öffentliche Beurkundung ist ein einziger Akt 1 auch wenn die Urkunde in mehr als einer Sprache errichtet wird. Beurkundungsformel (je nach Bedürfnis nur in der deutschen oder auch noch in der fremden Sprache) und Unterschrift der Urkundsperson müssen die Gesamtheit der öffentlichen Urkunde decken. Hat der Uebersetzer bei der Durchführung des Beurkundungsaktes mitgewirkt (Vorlesen der Urkunde in der fremden Sprache, Vermittlung der Genehmigungserklärung), so ist das in der Beurkundungsformel festzuhalten. Wirkt nicht ein Uebersetzer mit, sondern besorgt die Urkundsperson die Uebersetzungsaufgaben, so hat sie in der Urkunde zu bescheinigen, dass die fremdsprachige Urkunde die gewissenhafte Uebersetzung der deutschen Fassung sei. Auch in diesem Fall hat jede Partei die Fassung der Urkunde zu unterzeichnen, die sie versteht, und auch in diesem Fall müssen Beurkundungsformel und Unterschrift der Urkundsperson die gesamte Urkunde decken.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident: Der Obergerichtsschreiber:

r I I . ( '