26. Oktober 2005: An die Grundbuchämter betreffend im Grundbuch weder vorgemerkte noch angemerkte Verfügungsbeschränkungen

NI Nr. 602 Kreisschreibensammlung Nr. 371

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

an die

Grundbuchämter

betreffend

im Grundbuch weder vorgemerkte noch angemerkte Verfügungsbeschränkungen

vom 26. Oktober 2005

Das Kreisschreiben Nr. 1112 der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 19. November 1969 betreffend die von Gesetzes wegen bestehenden, im Grundbuch weder vorgemerkten noch angemerkten Verfügungsbeschränkungen wird wie folgt geändert:

  1. aufgehoben. Die kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 sieht unter § 10 Ziff. 5 neu eine anzumerkende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor, wonach jede Grundpfandbelastung der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bedürfe, vgl. dazu die Aenderung zum Kreisschreiben Nr. 1111 vom 19. November 1969 betreffend die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden (Nr. 370 der Kreisschreibensammlung).

  2. bei der Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft oder Wohnung die Genehmigung des Bundesamtes für Wohnungswesen (Art. 24 und 34 der Wohnraumförderungsverordnung, WFV, vom 26. November 2003). Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung, richterliche Zuweisung.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes