15. Juni 1955: An die zürcherischen Betreibungsämter betreffend Meldung der Ausstellung von Verlustscheinen auf praktizierende zürcherische Rechtsanwälte an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

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o B ERG E R ICH T DES KANTONS ZUERICH Zürich, 15. Juni 1955

An die zürcherischen Betreibungsämtet ., )

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V.-K.Nr.570.

Betrifft: Meldung der Ausstellung von Verlust scheinen auf praktizierende zürcherische Rechtsanwälte an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte.

Verliert ein Rechtsanwalt die Zutrauenswürdigkeit, so wird ihm gemäss § 30 des Anwaltsgesetzes das Recht zur Berufsausübung entzogen. Die Zutrauenswtirdigkeitkann insbesondere entfallen, wenn der Anwalt in eine so bedrängte Lage gerät, dass befürchtet werden muss, er werde sich an anvertrautem Gelde vergreifen. Ein Anzeichen für zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse liegt darin, dass auf einen Rechtsanwalt Verlustscheine ausgestellt werden. Es ist deshalb für die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, welche zu prüfen hat, ob ein Rechtsanwalt seine Zutrauenswürdigkeit eingebüsst habe, wichtig, von der Ausstellung von Verlustscheinen auf Rechtsanwälte Kenntnis zu erhalten. Auf Wunsch der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ersuchen wir Sie, dieser Behörde (Hirschengraben 15, Zürich 1) 1. die Namen der praktizierenden zürcherischen Rechtsanwälte bekannt zu geben, auf die seit 1. Januar 1955 provisorische oder definitive Verlustscheine ausgestellt worden sind, und

2. auch inskünftig mitzuteilen, wenn Sie auf praktizierende zürcherische Rechtsanwälte provisorische oder definitive Verlust scheine ausstellen.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:

Der Obergerichtsschreiber:

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