18. August 2003: An die Bezirksgerichte und die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts betreffend Auskungs- und Anzeigepflicht der Gerichte gegenüber den Steuerbehörden
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. Kantonales Steueramt Zürich Abt. Spezialdienste Stampfenbachstr. 24 8090 Zürich
Geschäfts-Nr. VU030049/U Zürich, 18. August 2003 (Bitte in Antwort wiederholen)
Auskunfts- und Anzeigepflicht der Gerichte gegenüber den Steuerbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren
Auf Grund einer Selbstanzeige hatte das kantonale Steueramt gestützt auf § 121 StG den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich um Mitteilung ersucht, ob in einem dort hängigen Eheschutzverfahren eine Steuerverkürzung zu Tage getreten sei; falls ja, bat es um Zustellung einer Kopie des entsprechenden Dokumentes mit diesem Inhalt. Der Einzelrichter verweigerte eine Auskunft und eine entsprechende Akteneinsicht im Wesentlichen mit der Begründung, die Aufgabe der mit dem Familienrecht befassten Zivilgerichte habe sich mit dem neuen Scheidungsrecht grundlegend gewandelt. Die Aufgabe bestehe nicht mehr in der Streitentscheidung, sondern in der Förderung des Ausgleichs zwischen den Beteiligten. Diese Aufgabe könnten die Gerichte nicht gehörig wahrnehmen, wenn sie zugleich als Instrumente der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu fungieren hätten. Unter Hinweis auf § 21 StPO wird weiter gefolgert, dass allenfalls nur ein Anzeigerecht bestehe, da die Tätigkeit des Richters (ebenfalls) ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Beteiligten voraussetze.
Auch wenn das neue Scheidungsrecht die einverständliche Scheidung anstrebt und die richterliche Tätigkeit sich in diesem Sinn verändert, was mutatis mutandis auch für das Eheschutzverfahren gilt, bleibt die Entscheidungsmacht - wenn keine
Einigung erzielt wird - letztlich beim Richter. Er kann zwar als verhandelnder Dritter amtieren und versuchen, die Parteien zu einer Lösung zu bewegen, welche die Interessen beider Seiten fördert. Er befindet sich jedoch nie auf der gleichen Ebene wie die Parteien. Auch wenn das Prinzip der Neutralität auf den Richter zutrifft, behält er seine richterliche Rolle, in der er gemeinsam mit den Parteien die Entscheidungsgrundlagen zusammenträgt, eine Vereinbarung anregt und, wenn diese nicht zustande kommt, ein Urteil fällt. Er steht damit letztlich immer über den Parteien und bleibt autoritativer Entscheidungsträger. Damit kann die angesprochene Vertra}Jlichkeit zwischen den Beteiligten gar nicht gewährleistet werden, und ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne vom § 21 StPO liegt nicht vor.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das neue Scheidungsrecht (und auch das Eheschutzrecht) an der Position und Funktion des Richters nichts ändert. An der Auskunfts- und Anzeigepflicht der Gerichte gegenüber den Steuerbehörden gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 9.Dezember 1999 bzw. gemäss Weisung der Finanzdirektion vom 29. November 1999 ändert sich damit auch nichts.
Mit freundlichen Grüssen
Der Generalsekretär:
Dr. P. Zimmermann
Kopien an
die Bezirksgerichte
die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts