27. Januar 1960: An die Kammern des Obergerichts, die diesem angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte und Einzelrichter betreffend Unzulässigkeit der Androhung von Ordnungsbussen im internationalen Rechtshilfeverkehr

Verw.-Komm.Nr.57.

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Kammern des Obergerichtes, die diesem angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte und Einzelrichter betreffend Unzulässigkeit der Androhung von Ordnungsbusse im internationalen Rechtshilfeverkehr, vom 27. Januar 1960.

Kürzlich hat es ein deutscher Amtsgerichtspräsident abgelehnt, eine Vorladung, die ihm in einem bezirksgerichtlichen Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils durch das Obergericht zur Weiterleitung an den Beklagten übermittelt worden war, zuzustellen, weil sie den Vermerk enthielt, bei unentschuldigter Säumnis könne der Beklagte mit Ordnungsbusse bestraft werden. Die Ablehnung der Rechtshilfe war begründet. Nach allgemeiner Auffassung kann in Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, zwar auf die prozessualen Nachteile hingewiesen werden, die für den Vorgeladenen durch sein Ausbleiben entstehen, dagegen sind Strafen und Nachteile anderer Art, z.B. Geldstrafen oder Vorführung, nicht anzudrohen,da eine solche Androhung einem Eingriff in die Justizhoheit des fremden Staates gleichkäme (vgl. Riezler, Internationales Zivilprozessrecht. 1949. S. 683/4). Wir ersuchen Sie daher, in Vorladungen an Personen im Ausland die Androhung von Ordnungsbusse wegzulassen. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Vorladung in einem Beschluss oder einer

Verfügung enthalten ist. Der Grundsatz, dass im internationalen Rechtshilfeverkehr keine Ordnungsbussen angedroht werden dürfen, gilt allgemein, nicht nur bei Vorladungen. Es ist beispielsweise unzuläs~ sig, einer Person im Ausland Ordnungsbusse anzudrohen für den Fall, dass sie innert einer ihr angesetzten Frist eine Rechtsschrift nicht einreicht. Auch in solchen Fällen ist daher von der Androhung von Ordnungsbusse abzusehen.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:

Der Obergerichtsschreiber:

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