30. August 1976: An die Grundbuchämter über einen neuen Anmerkungsfall

Stand August 2001

Kreisschreiben' der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Grundbuchämter

betreffend

die öffentIichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden können,

vom 19. November 1969.

Wir teilen Ihnen in Ausführung von § 2 lit. b der kantonalen Grundbuchverordnung mit, dass nachstehend aufgeführte äffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts vom Bundesrat genehmigt und mithin im Grundbuch anmerkbar sind.

Vom Bund genchmigt:

A. Natur· lind Heimatseh"tz 1. die aufgrund der kantonalen Vorschriften 6. Februar 1976 über Natur~ und Heimatschutz im Sinne von Art. 702 ZGB und § 208 Abs. 2 des Pla· nungs- und Baugesetzes verfügten rechts~ kräftigen Anordnungen;

I Unter Bcrücksichtigung der seithcr erfolgten Änderungen und Ergänzungen dureh die Bcschlüsse VK Nr. 502 f 25. April 1974 (KS Nr. lOO);VK NI'. 252 f 3. März 1976 (KS Nr.121); VK NI'. 953 / 30. August 1976 (KS Nr. 124); VK Nr. 181 I 21. Februar 1977 (KS NI'. 129); VK Nr. 681 / 20. Juni 1977 (KS Nr. 134); VK Nr. 987 f 5. Juli 1978 (KS Nr. 146); VK NI'. 640 / 21. Mni 1980 (KS Nr. 157); VK Nr. 205 I 21. März 1985 (KS NI'. 205); NI NI'. 343 f 11. August 1992 (KS NI'. 266); NI Nr. 38 I 19. April 1993 (KS Nr. 272); NI Nr.393/14.DczclllbcI' 1994 (KS Nr.290);KS Nr.307 f31.Mai 1996; NI Nr.39 / 10. Februar 1999 (KS Nr.331).

B. Wasserrecht und Wasserbau 1. die an eine aufgrund der Wasserrechtsge- 5. Dezcmber 1932 setzgebung (BG über die Nutzbarmachung (als § 54 Ziff. 2 dCl'GOvom der Wasserkräfte, § 30 [Fassung vom 2. Juli 26. Oktober 1932) 1967] des Gesetzes über die Gewässer und [Wassergesetz] vom 15. Dezember 1901, 28. November 1967 § 137 EGzZGB, Konzessionsverordnung zum Wassergesetz) erteilte Wasserrechts~ verleihung geknüpften Verpflichtungen; 2. die vom Regierungsrat festgesetzten Aufla- 28. November 1967 gen) die er nach Erlöschen eines Wasser~ rechtes zur Verhütung von Schädigungen infolge Eingehens des Werkes dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von § 64 (Fassung vom 2. Juli 1967) des Gesetzes über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 auferlegt; 3. die Bedingungen, welche dem Konzessio- 5. Dezember 1932 när bei der Bewilligung einer Landanlage als § 54 Ziff. 3 dcrGO vom oder Seebaute in der Verleihungsurkunde 26. Oktober 1932 zur Wahrung der öffentlichen Interessen aufgrund der Wassergesetzgebung (Wassergesetz, Konzessionsverordnung zum Wassergesetz) auferlegt werden; 4. die schützenden Bedingungen, welche auf- 5. Dezember 1932 grund der Gesetzgebung über die Wasser- fils § 54 Ziff. 4 der GO vom baupolizei (Wassergesetz) an die Bewilligung 26. Oktober 1932 von Ausnahmen hinsichtlich der Abstandsvorschriften geknüpft werden; 5. die aufgrund eines Beschlusses des Regie- 2. September 1948 rungsrates vom 12. August 1948 an die Beitragsleistung für die Erstellung zentraler Kläranlagen geknüpften Bedingungen; 6. s. hinten lit. G Ziff. 2. 7. die Bedingungen und Auflagen, mit denen 5. Juni 1975 im Interesse des Gewässerschutzes Bewilligungen für Vorkehren versehen werden,

welche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten (§ 8 Abs. 3 EG vom 8. Dezember 1974, zum BG vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen - Gewässerschutzgesetz -); 8. die vom Gemeinderat angeordneten rechts- 5.Juni 1975 kräftigen Schutzmassnahmen und weiteren Schutzvorkehren in Grundwasserschutzzonen (§ 36 EG vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetzt); 9. die von der Baudirektion rechtskräftig ver- 5. Juni 1975 fügten Schutzmassnahmen für Grundwasserschutzareale (§ 37 EG vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz); 10. die einem Grundeigentümer im Zusammen- § 46 des Wasscrwir(- hang mit der Erteilung einer Konzession oder schaftsgesclzes vom 2.Juni 1991 Bewilligung auferlegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; 11. die wasserbaupolizeilichen Bewilligungen § 7 <1crVerordnung ilbcr mit längerer zeitlicher Wirkung samt Neben- den Hochwasscrschulz und die Wasserpolizei bestimmungen und solche Eigentumsbe- vom 14. Oktobcr 1992 schränkungen, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.

C Strassenball und Strassenpolizei

  1. die sichernden Bedingungen, welche im 5. Dezemhcr 1932 Falle der aufgrund der Gesetzgebung über als § 54 Zifr. 6 der GO vom das Strassenwesen (Strassengesetz, Vo be- 26. Oktober 1932 treffend die Leitungen und Geleiseanlagen in und über dem öffentlichen Grund vom 21. Juli 1921) erteilten Ausnahmebewilligungen und der Bewilligung von Leitungen in oder über dem Gebiet der öffentlichen Strassen einzelnen Grundeigentümern auferlegt werden;

  2. die an die strassenpolizeilichen Bewilligun- 5. Dezember 1932 gen von Tankstellen geknüpfte Bedingung, als § 54 Ziff. 7 deI GO vom dass die kantonale Baudirektion berechtigt 26. Oktober 1932, sei, die Einstellung des Betriebes der Tank- der Ziff II 8 der stelle und deren Beseitigung oder Verset- inhaltlich gleichlautenden strassenzung jederzeit ohne Entschädigung durch polizeilichen den Staat oder die Gemeinde zu verlangen Vorschriften für BcllZinabm!l- und bei Nichtbefolgung die Vorrichtung vonichtungen, auf Kosten des Konzessionärs oder seines Verfügung der Rechtsnachfolgers entfernen zu lassen, so- Baudirektioll vom 18. März 1925, zu fern eine Veränderung der Strasse oder an- Grunde gelegen hat dere öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, dies erfordern CZiff.1I 14 der strassen polizeilichen Vorschriften für Tankstellen an Strassen I. und

II Klasse ausserhalb der Städte Zürich und

Winlerthur - Verfügung der kantonalen Baudirektion vom 17. Januar 1956); 3. s. hinten lit. G Ziff.2.

D. Förderung des Wohnungsbaues Die sich aus folgenden Erlassen über die Förderung des Wohnungsbaues ergebenden Beschränkungen des Grundeigentums:

1 Vorschriften vom 10. Juni 1926 für die 25. Jund926

Förderung des Kleinwohnungsbaues, Abschnitt II, §§ 12-19;

2 Gesetz vom 6. Dezember 1931 über die 4.Juni 1934

Förderung des Wohnungsbaues, § 5, und Ausführungsbestimmungen der Stadt Zürich vom 23. September 1933 über die Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen in bezug auf die mit Gemeindehilfe erstellten Wohngebäude;

3 Verordnung vom 26. November 1942 über 10. Dezember 1942

die Förderung des Wohnungsgbaues, Abschnitt 11, §§ 12-24;

4 Verordnung vom 31. Oktober 1940 über 21. Jnnuar 1942

die Ausrichtung von Arbeitsbeschaffungsbeiträgen und Beschluss des Regierungsrates über die bedingte und befristete Pflicht zur Rückerstattung bezogener Subventionsbeiträge;

5 Verordnung vom 13. Januar 1944 über die

Unterstützung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in der Kriegskrisenzeit, Art. 22 (gestützt auf die Ermächtigung im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1942 betreffend Massnahmen zur Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Wohnbautätigkeit, Art. 6);

6 Verordnung vom 3. Dezember 1945/16. Ja- 22. Oktober 1946

nuar 1947 über die Ausrichtung von Arbeitsbeschaffungsbeiträgen an Wohnungsbauten, § 14;

7 Verordnung vom 22. Januar 1948 über die 5. März 1948

Förderung des Wohnungsbaues für minderbemittelte und für kinderreiche Familien, §§ 14-24;

8 Verordnung vom 27. April 1950 über die 31. März 1952

Förderung des Wohnungsbaues für minderbemittelte und kinderreiche Familien §§14-24;

9 Vorschriften vom 18. März 1948, vom 9. 5. März 1948

September 1949 und vom 27. April 1950 und 31. März 1952 über die Förderung des allgemeinen Wohnungsbaues, Ziff. I;

10 Gesetz vom 6. Juli 1958 über die zusätzliche 8.August 1958

Förderung des Wohnungsbaues, § 16;

11 Vollziehungsverordnung lvoml8. Septem- 27. Oktober 1958

ber 1958 zum Gesetz über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (Sozialer Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen), §§ 18-29 und 45;

12 Vollziehungsverordnung II vom 2. Oktober 27. Oktob" 1958

1958 zum Gesetz über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (Allgemeiner Wohnungsbau), §§ 23-32 und 48;

13 Verordnung vom 30. Juni 1960110. Septem- 21. JuH 1960

ber 1964 über die Förderung des Wohnungsbaues, §§ 23,69 Abs. 1 und 84;

14 Gesetz vom 3. Dezember 1967 über zusätz- 12. Jlili 1968

liehe Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues; § 12 Abs. 2; Förderung des Wohnungsbaues, §§ 13, 40 Abs.l und 55;

16 Verordnung über die Förderung des Woh- 20.Mä,d992

nungsbaus und des Wohneigentums (Wohnbauförderungsverordnung) vom 14. November 1990, § 61 Ziff.1-5;

17 Wohnbauförderungsverordnung vom 9. De- 20. Mä,·, 1992

zember 1998, § 63 Ziff.1-5. E. Förderung der Landwirtschaft 1, der Einbezug eines Grundstückes in die 9.0ktober 1979 gemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weiteren betriebsverbessernden Massnalunen sowie in UnterhaltsgenossenschaJten (§ 50 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft vom 2. September 1979 -LG-); 2. das Vorhandensein einer von der Genossen- 9. Oktober 1979 schaft erstellten oder verbesserten Leitung (§ 93 Abs. 2 LG); 3, a) die Zustimmllflgsbedürjtigkeit von 9.0ktobcr1979 Handänderungen, der Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie der Begriindung von Kaufs-, Rückkaujs- und Vorkaujsrechten, in der Zeit von der Statutengenehmigung bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken;

b) weitere durch die Genossenschaftsstatu~ ten auferlegte Eigentumsbeschl'änkungen während der Dauer der Güterzusammenlegung (§ 96 Abs. 4 LG); 4. das land- und forstwirtschaftliehe Wegrecht 9. Oktober 1979 Drittel' auf Flurwegen (§ 111 LG); 5. die Anmerkungstatbestände Ziff 1-3 dieses 9. Oklohe, 1979 Kreisschreibens im Zusammenhang mit der Wiederherstellung geschlossener Reblagen oder anderen Massnahmen (§§ 131 Abs. 4 und 132 Abs. 3 LG); 6. des Schätzungswertes des Betriebes im 9. Oktober 1979 Berggebiet vor der Sanierung (§ 153 Abs. 1 LG) sowie des Selbstkostenpreises und die 26. Februar 1980 ZU seiner Festlegung notwendigen Berechnungsfaktoren (Kosten der Sanierung, Anrechnungswert späterer betriebsverbessernder Massnahmen, Beiträge der öffentlichen Hand) (§ 34 der Kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979);

7. a) die im Interesse der Erhaltung der Wer- 9. Oktober 1979 ke auferlegten allgemeinen äffentliehrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (§ 155 Abs. 1 LG); aal Zweckentfremdungsvel'bot gemäss § 141 LG, bb) Rebverpflichtung gemäss § 142 LG, ce) Bewirtschaftungspflicht gemäss § 143 LG, dd) Teilungsbeschränkung gemäss § 144 LG, ee) Unterhaltspflicht für Bodenverbesserungsanlagen gemäss § 145 LG, ff) Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht für Hochbauten gemäss § 146 LG,

gg) Erhaltung des Betriebsareals und Veräusserungsverbot gemäss § 147 LG, hh) Erhaltung der Selbstbewirtschaftung und Veräusserungsbeschränkung gemäss § 148 LG, ii) Rückerstattungspflicht bei gewinnbringenderVewertunggemäss § 149 LG; b) die zusätzlichen Eigentumsbeschrän- 9. Oktober 1979 kungen bei Leistung von Zusatzbeiträgen im Berggebiet (§ 155 Abs. 1 LG): aal Selbstbewirtschaftungspflicht gemäss § 151 LG, bb) Kaufsrecht des Staates gemäss § 152 LG;

  1. der Beizug eines Grundstückes zu einer Ge- 9. Oktober 1979 nossenschaft zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Schädlinge und Unkräutel; § 164 Abs. 2 LG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 LG;

  2. die gemäss § 182 des Landwirtschaftsgesetzes weiterhin in Kraft stehenden, vor 111- krafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der geschaffenen Werke; a) die vom Regierungsrat am 22. Juli 1933 8.J"li 1933 beschlossene Rückerstattungsvelpf/-ichtung jür Beiträge an Bodenverbesserungsunternehnumgen im Falle der Überbauung eines zu diesem Unternehmen zugezogenen Grundstücks (vgl. dazu § 166 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 22. September 1963 über die Förderung der Landwirtschaft -aLG-); b) die Rebverpflichtung und die Riickzah- 22. Mü" 1937 ""d lungspjlicht aufgrund der Verordnungen 7.Septcmbcr 1959

vom 29. Oktober 1936 (§ 6) über die Beitragsleistung des Staates an die Neupflanzung veredelter europäischer Reben und vom 16. April 1959 (§ 6) über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und die Neuanpflanzung von veredelten Reben; c) die gestützt auf den Beschluss des Re- 7.Juli 1943 gierungsrates vom 24. Juni 1943 an die Beitragsleistung für die Melioration bestehender Rebberge geknüpften sichernden Bedingungen und Auflagen (vgl. dazu § 166 Abs.1 aLG); d) die gestützt auf den Beschluss des Re- 2. März 1939 gierungsrates vom 29. Dezember 1938 bei Beitragsleistung den Einzel-Melioranten auferlegte Verpflichtung zum Unterhalt der Anlagen (vgl. dazu § 166 Abs.1 aLG); e) die bei Erstellung VOll Neusiedeluilgen 5. Dezember 1932 auf Meliorationsgebieten an die Auszah- als § 54 Ziff. 13 GO genehmigt lung von Staatsbeiträgen geknüpfte Bedingung, dass die Bauten innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren, von der Fertigstellung an gerechnet, nicht mehr veräussert werden dürfen, es sei denn, dass ein Gesuch um vorzeitigen Verkauf vom Regierungsrat genehmigt würde, oder dass sie infolge Erbganges den Eigentümer wechseln, oder dass sie sich in vormundschaftlicher Verwaltung befinden oder im Betreibungs- oder Konkursverfahren versteigert werden (vgl. dazu § 166 Abs. 1 aLG); f) die an die Beitragsleistungen an Siede- 17. Juli 1941 lungen geknüpfte Bedingung, dass im Falle einer Zerstörung der Siedelungsbaute durch Feuer diese entweder wieder aufzubauen oder die ausgerichteten

Staats- und Bundesbeiträge zurückzubezahlen seien, gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 19. September 1940 (vgl. dazu § 166 Abs. 1 aLG); g) die an die Beitrags]eistungen für land- 30. November 1949 wirtschaftliche Bauten geknüpften Bedingungen, gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 18. Oktober 1945 (vgl. dazu § 166 Abs.l aLG); h) die an die Subventionierung von Ge- 4. Februar1948 samtmeliorationen und Teilgiiterzusammenlegungen geknüpfte Bedingung, dass vom Moment der Beschlussfassung bis zum Datum des Antritts des neuen Besitzstandes Handänderungen nur mit Bewilligung der Ausführungskommission zulässig seien, gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 15. Januar 1948 (vgl. dazu § 166 Abs. 1 aLG); i) die an die Beitragsleistungen für die Erstellungskosten landwirtschaftlicher Hochbauten geknüpften Bedingungen und Auflagen, gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 31. Mai 1956 (aufgrund der Ermächtigung in Art. 84 Abs. 1 und 4 des eidg. Landwirtschaftsgeselzes); k) aufgehoben; I) die an die Beitragsleistungen für Jallche- 28. April 1951 verschlauchungs-, Beregnungs- und verwandte Anlagen geknüpften Bedingungen, gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 19.Apri11951 (vgl. dazu § 166 Abs.1 aLG); m) die an Bodenverbesserungen und weitere Art. 84 Abs. 1 und 4 des Massnahmen zur Verbesserung der Be- eidg. Landwir!schaftsgeselzes und Genehmigung triebsverhältnisse geknüpften, der Erhal" des Bundesrates vom tung dieser Werke dienenden Verpflich" 8. November 1963

Il

tungen im Sinne der §§ 129 bis 135 des kantonalen Gesetzes vom 22. September 1963 über die Förderung der Landwirtschaft -aLG-, § 136 aLG; aal das Zweckentfremdungsverbot für 30 Jahre zu Lasten von Grundstücken, Hochbauten und anderen baulichen Anlagen, die mit Hilfe öffentlicher Mittel verbessert oder erstellt worden sind (§ 129 Abs. 1 aLG); bb) das Verbot für Bauten und andere Einrichtungen auf den Grundstücken einer mit der Güterzusammenlegung geschaffenen geschlossenen Reb/age für weitere 10 Jahre, wenn sie die Wiederherstellung der Geschlossenheit erschweren können ce) das bei Aufgabe des Rebbaues auf einzelnen Grundstücken einer geschlossenen Reblage bestehende Recht der andern Eigentümer von Rebgrundstücken, zur Wiederherstellung der Geschlossenheit eine neue Zusammenlegung zu verlangen (§§ 130,166 Abs. 2 aLG); dd) die Pflichten, die sich bei Zerstö- I'lmg einer mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbesserten Baute durch Feuer oder andere Elementarereignisse innerhalb 30 Jahre ergeben (§ 131 aLG); ee) das dauernde Zerstückelungsverbot zu Lasten des Bodens, der Bestandteil einer mit Hilfe öffentlicher Mittel durchgeführten Güterzusammenlegung gebildet hat, und das 30 Jahre dauernde ZerstückelungsverbOI zu Lasten des Areals einer allsserhalb einer Güterzusammenlegung

mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbesserten Hochbaute ff) das dauernde Verbot zur Wiederaufforstung gerodetetn Landes (§ 132 aLG); gg) die für 30 Jahre bestehende Veräussenmgsbesclzränkung und das für die gleiche Zeit bestehende Velpachtungsverbot für eine mit öffentlichen Mitteln erstellte Siedelung (§ 133 aLG); hh) die Rückerstattungspflicht für die Beiträge an eine erstellte oder verbesserte landwirtschaftliche Hochbaute bei gewinnbringender Veräussel'ung dieser Baute oder von wesentlichen Teilen des dazu gehörenden Grundeigentums vor Ablauf von 30 Jahren (§ 134 aLG); ii) Pflicht zur richtigen Bewirtschaftung des verbesserten Bodens und zum sachgemässen Unterhalt erstellter oder verbesserter baulicher Anlagen (§ 135 aLG); n) die an die Zusatzbeiträge für die Mass- 29. März 1974 nahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im zürcherischen Gebiet des eidgenössischen Viehwirtschaftskatasters (Berggebiet) geknüpften, der Erhaltung dieser Werke dienenden, während dreissig Jahren geltenden Verpflichtungen im Sinne der §§ 135a-135d des Gesetzes vom 2. Dezember 1973 über die Änderung des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft -aLG- (§ 136 aLG und § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 1973 über die Zusatzbeiträge in der Berglandwirtschaft):

aal die Verpflichtungen der Ziff. 91it. m, aal, bb), ee), ii) dieses Kreisschreibb) die Pflicht zum Wiederaufbau von Bauten und Anlagen, die durch Feuer oder andere Elementarereignisse zerstört werden (§ 135a Iit. c aLG); ce) weitere Beschränkungen gemäss der Gesetzgebung über die Wohnbauförderung, wenn derartige Darlehen gewährt worden sind (§ 135a lit. e aLG); dd) die Pflicht zur Selbstbewirtschaffung durch einen dauernd auf dem Betrieb wohnhaften Landwirt (§ 135a lit. f aLG); ee) die Pflicht, den verbesserten Betrieb nur an einen Landwirt zu veräussern, welcher auf dem Betrieb dauernd Wohnsitz nimmt und diesen unmittelbar selbst bewirtschaftet ff) das bedingte Kaufs- und Heimschlagsrecht des Staates an den verbesserten Betrieben zum SelbstkoaLG, §§ 20-23 der Verordnung vom 19. Dezember 1973 über die Zusatzbeiträge in der Berglandwirtschaft).

die an die Subventionierung von Rutschungsvel'bauungen gegen Elementarschäden geknüpften Bedingungen, wo- 5. Dezember 1932 nach die Eigentümer vClpflichtet sind, als § 54 Ziff.14 der GO die durch solche Verbauungen gesicherten Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes, von der Fertigstellung der Arbeiten an gerechnet, ohne Einwil-

ligung der Volkswirtschaftsdirektion weder stückweise noch als Ganzes zu verkaufen, es sei denn, dass dieselben durch Erbgang ihren Besitzer wechseln oder im Betreibungs- oder Konkursverfahren versteigert werden (vgl. dazu § 166 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 22. September 1963 über die Förderung der Landwirtschaft); 10. die gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 16. März 1933 auferlegten Verpflichtungen zur Ersatzaufforstung; 27. März 1933

  1. die Mitgliedschaft an einer öffentlich-rechtlichen Gensosenschaft der Waldeigentümer (§ 19h des Gesetzes betreffend das Forst- 1VI"i 1976 wesen vom 28. Juli 1907 -FG-); 12. der Bestand nicht als Grundstücke ausgeschiedener Wege und sonstiger ständiger Einrichtungen für den Holztransport (§ 23 9.0ktob,,·1979 13. die Anmerkungstatbestände Ziff 1-3 sowie Ziff 7 (in bezug auf Zweckentfremdungsverbot und Teilungsbeschränkung) dieses 9. Oktober 1979 Kreisschreibens im Falle der Waldzusammenlegung (§ 53a FG); 14. die Belastungsgrenze gemäss § 6 der Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts (VVBB) in Verbindung mit 12. '''''0'-)994 Art. 73 ff. BGBB. F. Grulldbuchvermessung 1. die Verpflichtung zur Duldung VOll Vermessungszeichen im Sinne von Art. 9 der eidgenössischen Instruktion für die1hangula- 12. Januar 1912 lion IV. Ordnung, gestützt auf § 183 EGzZGB und § 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1911 betreffend die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung im Kanton Zürich;

  2. die Feststellung, dass ein offenes oder ein- 5. Dezember 1932 gedoltes öffentliches Gewässer, das nicht als als § 54 Ziff. 5 der GO vom besondere Parzelle vermarkt ist, durch das 26. Oktober 1932 Grundstück fliesse (§ 7 der Vermessungsanweisung vom 18. Juni 1920, vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 25. Juni 1920 genehmigt);

G. Baugesetzgebung Die sich aus dem Planungs- und Baugesetz 6. Februar 1976 vom 7. September 1975 ergebenden Beschränkungen des Grundeigentums: 1. das der Gemeinde an Grundstücken und Grundstücksteilen in der Freihaltezone zustehende Vorkaufs- oder Kaufsrecht (§ 64 la. das dem Werkträger an den vom Werkplan erfassten Grundstücken und Grundstücksteilen zustehende Vorkaufsrecht (§ 118 in Verbindung mit § 64) 2. das Recht öffentlicher Unternehmungen und gemischtwirtschaftlicher oder privater Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, im Baulinienbel'eich gegen Ersatz des verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken Zll erstellen und fortbestehen zu lassen (§ 105 Abs. 4); 3. der Quartielplanbann (§ 150 Abs. 3); 4. die Pflicht der Grundeigentümer, im amtlichen Quartierplan, unter Vorbehalt des Geldausgleichs, das Ergebnis der Bereinigungsmutation zu dulden (§ 162 Abs. 2); 5. die Beschränkungen der Grundeigentümer, die sich im Quartierplan an den Erstellungskosten nicht beteiligt haben, in der Nutzung der Erschliessungsanlagen sowie der gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausriistungen (§ 173 Abs. 2);

6. die von Gemeinderat oder Baudirektion genehmigten Vereinbarungen oder die behördlich festgesetzte Ordnung über ein Gemeil1sdlaftswerk (§§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 3); 7, die Beschränkung, dass privatrechtlieh ge~ ordnete Zugänge ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde weder tatsächlich /loch rechtlich verändert oder aufgehoben werden dUrfen (§ 237 Abs. 4); 8. die an baurechtliehe Bewilligungen geknüpften Nebenbestimmungen mit längerer zeit~ licher Wirkung und, im Falle des Bedürfnisses, die Eigentumsbeschränkungen, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 321 Abs. 2).

H. Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen digungen für emeignungsähnliche äffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, gestützt auf § 183 quater Abs. 3 EGzZGB;

I Kanzleisperre

1. die von Strafverfolgungs- und Gerichtsbe- 2•. Apdl 1958 hörden erlassenen Kanzleisperren nach kantonalem Prozessrecht (§ 29 der kantonalen GVo).