20. August 1973: An die zürcherischen Strafgerichte betreffend Anordnung von Massnahmen
Verw.-Komm.Nr.864. (Zirk.) DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die zürcherischen Strafgerichte betreffend Anordnung von Massnahmen vom 20. August 1973
1 Mit Schreiben vom 9. Juli 1973 macht uns die
Justizdirektion darauf aufmerksam, dass mit dem Vollzug von Massnahmen nach Art. 42, 43, 44 und 100 bis StGB oft monatelang nicht begonnen werden könne, weil sie von der Anordnung dieser Massnahmen keine Kenntnis habe. Häufiger noch unterbleibe die Zustellung der Akten im unmittelbaren Anschluss an die Verurteilung. Damit werde die Justizdirektion der Möglichkeit beraubt, die Vollzugsanstalt zu bestimmen bzw. zu prüfen, ob gemäss Art. 4 des Konkordates Uber die Kosten des Strafvollzugs vom 23. Juni 1944 nicht ein anderer Kanton befugt und willens sei, anstelle des Kantons Zürich den Vollzug der Massnahme zu Ubernehmen. In Bestätigung des Kreisschreibens vom 24. Januar 1944 weisen wir Sie an, inskUnftig der Justizdirektion von Massnahmen im Sinne der Art. 14 und 15, 42, 43, 44 und 100 bis StGB durch Zustellung eines Auszuges aus dem Urteilsspruch (Dispositiv) Kenntnis zu geben, sobald die Rechtsmittelfrist für den Verurteilten unbenUtzt verstrichen ist. Gleichzeitig sind der Justizdirektion die Akten zur Einsicht für einige Tage zu überweisen.
2. Die Justizdirektion macht ferner darauf aufmerksam, dass das Bedürfnis nach einer beschleunigten Orientierung der Vollzugsbehörde auch da bestehe, wo der aus einer Anstalt bedingt Entlassene während der Probezeit erneut straffällig werde und daher seine Rückversetzung in die Anstalt zu gewärtigen habe. Es handelt sich um die im revidierten StGB in Art. 38 2iff. 4, Art. 45 2iff. 3 (für die sichernden Massnah- Abs. 2 StGB geordneten Fälle. Das Gericht, welches über die neue Straftat urteilte, soll deshalb die betreffenden Akten sofort, nachdem das neue Strafurteil in Rechtskraft erwachsen und ausgefertigt worden ist, der Justizdirektion für sich oder zuhanden der für die Rüokversetzung des bedingt Entlassenen in die Anstalt zuständigen Behörde überweisen. Die Aktenüberweisung soll in Form eines kurzen Beschlusses erfolgen; Akten sind nur an schweizerische Vollzugsbehörden auszuhändigen.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:
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Der Obergerichtsschreiber: