25. April 1974: An die Grundbuchämter über die anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts
(zirk,) DER VERWALTUNGSKOMMISS ION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchdmtex
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neue Anmerkungsfälle
voni 25, April 1974
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Dezember 1973 über die
Aenderung des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (OS 44 8. 1016) ergeben sich neue Anmerkungsfälle. Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- | gerichtes vom 19. November 1969 betreffend die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts,
die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden können, wird gestützt darauf wie folgt ergänzt:
E, Förderung der Landwirtschaft 14a. die an die Zusatzbeiträge für die Massnahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im zürcherischen Gebiet des eidgenössischen Viehwirtschaftskatasters
(Berggebiet) geknüpften, der Erhaltung dieser Werke dienenden, während dreissig Jahren geltenden Verpflichtungen im Sinne der §§ 135a - 135d des Gesetzes vom
2. Dezember 1973 über die Aenderung des Gesetzes über
die Förderung der Landwirtschaft ($ 136 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. September 1963 und § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 1973 über die Zusatzbeiträge
in der Berglandwirtschaft, OS 44 8. 1010):
a) die Verpflichtungen der Ziff. 14 lit. a, b, e, i des Kreisschreibens (§ 135a lit. a,b, d 16);
b) die Pflicht zum Wiederaufbau von Bauten und Anlagen, die durch Feuer oder andere Elementarereignisse zerstört werden (§ 135a lit. oc LG);
€) weitere Beschränkungen gemäss der Gesetzgebung über die Wohnbauförderung, wenn derartige Darlehen gewährt worden sind (§ 135a lit. e LG);
a) die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung durch einen dauernd auf dem Betrieb wohnhaften Landwirt (§ 135a lit. £ LG);
e) die Pflicht, den verbesserten Betrieb nur an einen Landwirt zu veräussern, welcher auf dem Betrieb dauernd Wohnsitz nimmt und diesen unmittelbar selbst bewirtschaftet (§ 135a lit. g LG);
£) das bedingte Kaufs- und Heimschlagsrecht des Staates an den verbesserten Betrieben zum Selbstkostenpreis (§§ 135a lit. h, 135b - 135 & LG, SS 20 - 23 der Verordnung vom 19. Dezember 1973 über die Zusatzbeiträge in der Berglandwirtschaft).
Der Bundesrat hat diese Vorschriften am 29, März 1974 genehmigt,
Im Namen der Verwaltungskommission
des Obergerichtes Der Präsident:
Der Obergerichtsschreiber: