14. Oktober 1993: An die Strafkammern des Obergerichts und die Bezirksgerichte betreffend Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTS DES KANTONS ZÜRICH an die Strafkammern des Obergerichts und die Bezirksgerichte des Kantons Zürich
betreffend
Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen
vom 14. Oktober 1993
1.
Mit Beschluss vom 10. Mai 1993 hat das zürcherische Kassationsgericht befunden, dass die Garantien von . Art. 5 Ziff. 3 EMRK auch bei der Untersuchungshaft von Kindern und Jugendlichen einzuhalten seien, da diese Inhaftierung nicht unter lit. d, sondern unter lit. c von Art. 5 Ziff. 1 EMRK falle. Die Verwaltungskommission hat geprüft, welche Konsequenzen aus diesem Entscheid im Hinblick auf das Haftprüfungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen zu ziehen sind.
1 Die Strafprozessordnung hat für die Inhaftierung
solcher Angeschuldigter in § 381 StPO (in Verbindung mit § 380 Abs. 3 StPO) eine spezielle, von den für die Erwachsenen aufgestell ten Vorschriften in verschiedener Hinsicht abweichende Regelung getroffen.
2. § 381 stpo sieht die richterliche Haftprüfung bei Kindern und Jugendlichen vor und regelt auch das entsprechende Verfahren. Die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens gemäss Abs. 2-7 der Bestimmung hat vor der EMRK (weiterhin) Bestand; der Entscheid des Kassationsgerichts tangiert die gesetzlichen Regelungen dieses Verfahrens nicht.
3.a) Der Entscheid des Kassationsgerichts hat zur Folge, dass inskünftig (Untersuchungs-) Haft auch gegenüber Kindern und Jugendlichen unverzüglich durch ein richterliches Organ angeordnet werden muss, also auch für die ersten fünf Tage nicht mehr vom Jugendanwalt verfügt (vgl. § 381 Abs. 3 stPO) werden darf.
b) Der vom Kassationsgericht mit diesem Entscheid sinngemäss erteilte Handlungsauftrag richtet sich in erster Linie an die Untersuchungsbehörde . Diese wird dazu angehalten, bei beabsichtigter Inhaftierung eines Kindes oder eines Jugendlichen inskünftig schon für die Anordnung der Haft unverzüglich den Richter anzurufen. Mit anderen Worten wird der Untersuchungsbehörde die ihr in § 381 Abs. I StPO übertragene Haftanordnungskompetenz entzogen und diese dem Richter vorbehalten.
c) Der Jugendstaatsanwaltdes Kantons Zürich hat dem Entscheid des Kassationsgerichts Nachachtung verschafft und mit Weisung vom 28. September 1993 die Jugendanwaltschaften der Bezirke zur unverzüglichen Anrufung des Richters aufgefordert.
d) Der Entscheid des Kassationsgerichts verpflichtet zur Vorverlagerung der Zuständigkeit des Richters. Dieser ist bei Kindern und Jugendlichen künftig nicht mehr nur für die Entscheidung über die Weiterfüh-
rung einer Haft, sondern auch zur Anordnung einer solchen - allein - zuständig.
4 Für das gerichtliche Verfahren ergibt sich mi thin
aus dem kassationsgerichtlichen Entscheid als einzige Konsequenz, dass dieses bereits bei der Anordnung von Haft gegenüber Kindern und Jugendlichen zur Anwendung gebracht werden muss. § 381 Stpo erweist sich aus der Sicht <;les gerichtlichen Verfahrens nach dem Entscheid des Kassationsgerichts insoweit mit Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht vereinbar, als darin die Zuständigkeit des Jugendanwalts für die Anordnung von Haft überhaupt statuiert wird (Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 380 Abs. 3 StPO). In Abweichung von § 381 Abs. 1 und 3 StPO wird der Richter daher fortan seine Zuständigkeit auch und schon für die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen zu anerkennen haben. Das Verfahren selber kann weiterhin nach den in § 381 StPO festgelegten Regeln abgewickelt werden.
11.
1. § 381 StPO setzt als Haftprüfungsrichter im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche den Jugendgerichtspräsidenten ein (Abs. 2 und 3). Das sich aus dieser Konstituierung ergebende Vorbefassungsproblem ist nicht neu und darf als bekannt vorausgesetzt werden. Der Entscheid des Kassationsgerichts berührt diesen kritischen Punkt an sich nicht. Mit der Vorverlagerung der richterlichen Zuständigkeit erweitert sich dennoch der Problembereich, da inskünftig mehr, d.h. alle Haftentscheide gegenüber Kindern und Jugendlichen vom Richter getroffen werden müssen.
2 Einzel.ne Bezirksgerichte haben, um die Entstehung
einer Vorbefassung des Jugendgerichtspräsidenten im Hinblick auf das allfällige spätere gerichtliche Verfahren zu verhindern, die Haftprüfung bei Kindern und Jugendlichen dem für das Verfahren gegen Erwachsene funktionell konstituierten Haftrichter übertragen. Dieses Vorgehen erscheint als zulässig, doch kann es in der Praxis sowohl bei den Haftrichtern als auch bei den Parteien zur Annahme führen, die Haftprüfung bei Kindern und Jugendlichen werde nach den erwachsenenrechtlichen Bestimmungen (§§ 61 ff. StPO) gehandhabt. Wird der funktionell konstituierte Haftrichter fortan auch als Haftanordnungsrichter und damit im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche als alleiniges Haftentscheidungsorgan eingesetzt, ist noch vermehrt mit einer solchen Interpretation bzw. mit diesbezüglichen Unsicherheiten zu rechnen.
3. Die Verwaltungskommission hat die Zulässigkei t einer solchen Gesetzesanwendung, d.h. einer direkten Unterstellung der Kinder und Jugendlichen unter das Haftverfahrensrecht für Erwachsene geprüft. Eine solche Lösung hätte den Vorteil, dass sowohl ein bereits bestehender sachspezifischer Normenkomplex (§§ 61 ff. StPO) als auch die von den Gerichten mittlerweile aufgebauten Haftrichter-Organisationen auf die Haftprüfung bei Kindern und Jugendlichen übertragen werden könnten und damit ein kongruentes Haftrecht zur Anwendung käme.
4.a) Die Verwaltungskommission gelangt zur Auffassung, dass das bestehende Gesetzesrecht eine solche Gleichbehandlung nicht zulässt. Die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen hat nicht nur den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, sondern, nach Erfüllung dieser Vorgabe, weiterhin auch den einschlägigen Regeln der kantonalen Strafprozessordnung zu entsprechen.
b) In § 380 StPO werden die im Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche zulässigen Zwangsmassnahmen enumeriert, worunter in Abs. 3 die "Haft". § 381 Abs. 1 Stpo enthält einen ausdrücklichen Verweis auf § 380 Stpo; geregelt werden in § 381 StPO Anordnung und Vollzug der vorsorglichen Massnahmen nach § 380 StPO. Das Gesetz versteht folglich alle in § 380 (Abs. 1-3) stpo vorgesehenen Dispositionen als "vorsorgliche Massnahmen" , mithin auch die Haft.
c) Nach Abs. 5 von § 381 Stpo darf eine vorsorgliche Massnahme (und damit auch eine Inhaftierung) jeweils nur für eine bestimmte Zeit bewilligt werden. Das Erwachsenenrecht sieht die Haftbegrenzung nur als Möglichkeit vor (§ 62 Abs. 3 StPO). § 381 Abs. 4 stpo verweist, folgerichtig, nicht (auch) auf § 62 Abs. 3 Stpo.
d) § 381 Abs. 2 in Verbindung mit § 373 Ziff. 1-3 StPO sieht weitergehende Legitimationen zur Stellung eines Haftentlassungsgesuches (bzw. eines Gesuches um Aufhebung einer vorsorglichen Massnahme) vor als die erwachsenenrechtliche Bestimmung des § 64 Stpo.
e) § 381 Abs. 6 StPO räumt als wesentlichster Punkt - das Rekursrecht gegen die (alle) richterlichen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ein. Das Erwachsenenrecht gewährleistet eine Weiterzugsmög1ichkei t erst nach Anordnung von Sicherhei tshaft (§ 68 StPO) .
5 Die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen wird
daher weiterhin nach den in den Abs. 4 und 5 von § 381 StPO aufgestellten Verfahrensregeln abgewickelt werden müssen. Wird zur Vermeidung einer Vorbefassung für die Haftentscheidungen an Stelle des Jugendgerichtspräsidenten ein anderer (Haft-) Richter eingesetzt, so am-
tet dieser somit funktionell als Stellvertreter des Jugendgerichtspräsidenten (Jugendgerichtspräsident i. V. ). Zwecks Schaffung klarer Verhältnisse erscheint es angezeigt, diese Funktion in den Entscheiden ausdrücklich zu bezeichnen.
6. a) § 381 StPO setzt den Jugendgerichtspräsidenten als Haftprüfungsrichter bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils ein (Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 1). Die Prozessordnung sieht für das Untersuchungs- und das Gerichtsverfahren gegen Kinder und Jugendliche ein einheitliches, in § 381 Stpo geregeltes Haftprüfungsverfahren vor. Das Gesetz differenziert bei diesen Angeschuldigten nicht zwischen Untersuchungs- und Sicherhei tshaft, sondern verwendet für beide Haftformen den Oberbegriff "Haft" (§ 380 Abs. 3 StPO; dazu: Fritz Lang, Die Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 46/47).
b) Ein an Stelle des Jugendgerichtspräsidenten eingesetzter anderer (Haft-) Richter wird ebenfalls nach diesen Regeln vorzugehen haben.
c) Die Verwaltungskommission hält es immerhin für angezeigt, dass inskünftig in der Praxis (wie im Erwachsenenrecht gesetzlich vorgeschrieben) beim Uebergang eines Verfahrens ins gerichtliche Stadium, d.h. beim Eingang von Schlussbericht und Anträgen (§ 385 stPO) , eine bestehende Inhaftierung vom (Haft-) Richter von Amtes wegen überprüft wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Stadium des gerichtlichen Verfahrens nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Eine in der Untersuchung allein auf Verdunkelungsgefahr abgestützte Inhaftierung sollte daher beim Uebergang ins gerichtliche Verfahren jedenfalls sofort überprüft werden. Mit
Blick auf das Erwachsenenrecht erscheint es darüberhinaus als sachgerecht, in diesem Zeitpunkt jede Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen durch den Richter kontrollieren zu lassen. Im Interesse klarer Abgrenzungen sollte aber auch im gerichtlichen Verfahren der Begriff "Haft" weiterverwendet und der Gebrauch des Begriffes "Sicherheitshaft" vermieden werden.
7 Gegen alle Entscheide des Jugendgerichtspräsidenten
bzw. seines Stellvertreters betreffend Anordnung und Wei terführung von Haft ist gemäss § 381 Abs. 6 StPO das Rekursrecht an das Obergericht einzuräumen. Das gi1 t folglich sowohl für die während der Untersuchung als auch für die im gerichtlichen Verfahren getroffenen Haftentscheide. Das Obergericht bezeichnet in seiner jährlichen Konsti tuierung die zur Behandlung dieser Rekurse eingesetzte Kammer.
I I 1.
Die Verwaltungskommission gibt damit im Hinblick auf die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen z,usammengefasst folgende Empfehlungen ab:
1 Anerkennung der Zuständigkeit des Richters . auch
für die Anordnung der Haft.
2. Konstituierung des (erwachsenenrechtlichen) Haftrichters als Stellvertreter des Jugendgerichtspräsidenten (Jugendgerichtspräsident i.V.) für sämtliche Haftprüfungs- (Anordnungs- und Weiterführungs-) Entscheide bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils (unter Vorbehalt von Abs. 7 des § 381 StPO).
3 Ueberprüfung einer bestehenden Inhaftierung beim
Eingang von Schlussbericht und Anträgen (§ 385 StPO) durch den Haftrichter als Jugendgerichtspräsident i.V. von Amtes wegen.
4 Verwendung des Begriffes "Haft" sowohl im Stadium
der Untersuchung als auch in jenem des gerichtlichen Verfahrens (keine Unterscheidung zwischen Unter9uchungs- und Sicherheitshaft).
5. Abwicklung des Haftprüfungs-(Anordnungs- und Weiterführungs-) Verfahrens in heiden Verfahrenssta-
6 Einräumung des Rekursrechts nach Abs. 6 von § 381
Stpo in beiden Verfahrensstadien an die zuständige Kammer des Obergerichts (gemäss dessen aktueller Konstituierung).
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichts
Der Präsident:
Der Generalsekretär:
Mitteilung an alle Bezirksgerichte die Strafkammern des Obergerichtes z.K. an: - Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Anklagekammer des Obergerichts