8. November 1972: An die Grundbuchämter betreffend Führung des Hauptbuches auf losen Blättern (Ergänzung zum Kreisschreiben vom 17. Mai 1972)
ERG A E N Z U N G des KREISSCHREIBENS DER VER"IALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH vom 17. Mai 1972 an die Grundbuchämter betreffend Führung des Hauptbuches auf losen Blättern vom 8. November 1972
Im Zusammenhang mit der Erteilung zweier Bewilligungen zur Uebertragung aller Blätter eines in Buchform angelegten Grundbuches auf lose Blätter (§ lOOa Abs. 2 Satz 2 der kantonalen Grundbuchverordnung) hat sich die Frage gestellt, ob die noch aktuellen Grundbuchblätter mit fortlaufenden Grundbuchblattnummern auf die losen Blätter zu übertragen seien. Da die geschlossenen Blätter nicht auf die losen Blätter übertragen werden, würden deshalb die meisten Grundstücke neue Grundbuchblattnummern erhalten. Durch die Aenderung der Grundbuchblattnummern würde das Umschreiben der Blätter eine ins Gewicht fallende Mehrarbeit verursachen, müssten doch die Blattnummern an mehreren Stellen (im Grundkataster, Gebäudekataster, Eigentümerverzeichnis, Servitutenprotokoll, etc.) geändert werden. Diese Mehrarbeit sollte vermieden werden. Im Interesse einer gleichen Behandlung solcher Fälle wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 17. Mai 1972 (Verw.-Komm.Nr.673) an die Grundbuchämter durch folgende Ziffer ergänzt:
2,3. Bei Uebertragung sämtlicher Blätter eines Grundbuches oder Grundregisters (§ 100a Abs. 2 Satz 2 der kantonalen Grundbuchverordnung) sollen die Grundstücke auf die losen Blätter mit gleicher Blattnummer übertragen werden. Die losen Blätter, deren Nummer im gebundenen Buch einem geschlossenen Blatt entspricht, bleiben deshalb leer. Auf diese leeren Blätter können Grundstücke übertragen werden, die durch ParzelIierung entstehen, oder die neu ins Grundbuch aufgenommen werden (Flurwege, öffentliche Strassen und Plätze). Auf diese Weise lassen sich die aus der Uebertragung auf die losen Blätter entstehenden Lücken nach und nach schliessen. Durch eine zusätzliche Kennzeichnung muss jedoch klargestellt werden, dass die wieder verwendete Blattnummer ein anderes Grundstück zum Gegenstand hat, als das entsprechende Blatt des gebundenen Buches. Der ein zweites Mal verwendeten Blattnummer im Lose-Blatt-System ist deshalb die Litera A beizufügen (zB. Grundbuchblatt Die bei der Uebertragung der Grundstücke auf lose Blätter vorläufig leer bleibenden Grundbuch- oder Grundregisterblätter sind mit Kartensignalen, die in die auf dem Falzrücken der Formulare gestanzten Löcher gesteckt werden, zu kennzeichnen. Sobald auf das leer gebliebene Blatt ein Grundstück übertragen wird, ist die Signalmarke zu entfernen. Auf diese Weise ist eine Kontrolle über die in der Kartei enthaltenen leeren Hauptbuchblätter gewährleistet. Die Kartensignale für lose Hauptbuchformulare können bei der Kantonalen Zentralstelle für Büromaterialien in verschiedenen Farben bezogen werden. Wir bitten Sie, im erwähnten Kreisschreiben vom 17. Mai 1972 auf diese Ergänzung hinzuweisen und diese Anweisung zu beachten.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident: Der Obergerichtsschreiber: