3. März 1976: An die Grundbuchämter über neue Anmerkungsfälle

Verw.-Komm.Nr.25).

KRE I S S CHRE I B E N DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über neue Anmerkungställe vom 3. März 1976

Auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das tlffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) ergeben sich eine Reihe neuer oder geänderter Anmerkungsfälle. Sie werden jedoch erst mit der Inkraftsetzung der entsprechenden Vorschriften wirk-

Der Regierungsrat hat nun durch Beschluss vom 18. Februar 1976 (Amtsblatt, Texttei1,1976 s. 270) eine erste Gruppe von Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes auf den 1. April 1976 in Kraft gesetzt, darunter die §§ 64 und 208, die solche Anmerkungställe ordnen. Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 19. November 1969 betreffend die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die im Sinne von Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden können, wird gestützt darauf wie folgt

A. Natur~ und Heimatschutz

Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:

- die auf Grund der kantonalen Vorschriften Uber Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 702 ZGB und § 208 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes verfügten rechtskräftigen Anordnungen.

Dieser Abschnitt wirq du!ch eine neue Ziff. 4 ergänzt: '• ' :· :, : : ••• ,' ,' ' •: f " • : '

- das der Gemeinde auf Grund von § 64 des Planungs" und Baugesetzes an GrundstUcken und GrundstUckst eilen in der Freipa+tezone zustehende Vorkaufsrech t. --. .:. ! ; .. : .. . Der •. Bundesrat hat diese Vorschriften am 6. Fe·-

bruar 1976 genehmigt.

Im Namen der Verwaltungsko mmission Der Präsident:

Der Obergerichts schreiber: