9. Januar 1974: An die Notariate, Stadtammannämter und Gemeindeammannämter sowie an die Bezirksgerichte als deren erstinstanzliche Aufsichtsbehörden betreffend die Verweigerung missbräuchlich verwendbarer Beglaubigungen

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Verw.-Komm. Nr.l2.

KREISSC HREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate, Stadtammannä mter und Gemeindeammannämter sowie an die Bezirksgeric hte als deren erstinstanzl iehe Aufsichtsbeh örden betreffend die Verweigerung missbräuchli ch verwendbarer Beglaubigung en vom 9. januar 1974

Erfahrungen aus jüngster Zeit haben ergeben, dass die amtliche Beglaubigung von Unterschrift en für Zwecke missbraucht werden kann, die keinen Schutz verdienen. So stellt beispielswei se eine private Organisation , die sich "Universel Centre d 1 information pour le Corps diplomatique et consulaire et Courrier diplomatique 11 nennt, ihren Mitgliedern ein in französische r Sprache verfasstes "Carnet de service 11 zur Verfügung, dessen Aufmachung und Inhalt in einigem einem staatlichen Reisepass oder - angesichts der Bezeichnung der Mitglieder als 11 Correspondan t diplomatique" und der Abkürzung "CD" - einem Diplomatenau sweis ähnlich sieht. Wird schon dadurch der Anschein eines amtlichen Ausweispapie rs erweckt, so verstärkt sich dieser Eindruck noch, wenn die Echtheit der Unterschrift sowie die Identität der Photographie des Ausweisträge rs durch einen Notar oder Gemeindeammann beglaubigt wurde. Wird diese Beglaubigung überdies durch die Staatskanzle i legalisiert, so bekräftigt dies den Schein, dass es sich um einen offiziellen Ausweis handle. Gernäss Heldungen der Kantonspoliz ei. wird . denn auch immer wieder durch das

Vorzeigen solcher mit amtlichen Beglaubig ungen ausgestat - teter Ausw·eise fälschlich erwe1.se der Eindruck eines amtlichen Legi t:tmationsp apj_ers erweckt, Es ist Aufgabe der zur Vornahme von Beglaubig< mgen ermächtig ten Behörden, das ihnen 1:-Wgliche zur Verhinder ung solcher }1issbräuc he vorzukehr en. Aus diesem Grunde haben sie die Beglaubig ung einer Untersch rift zu verweiger n, wenn sich diese in einem Ausweispa pier befindet, das geeignet ist, einen falschen Schein hinsichtl ich seiner Bedeutung zu erwecken. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein privater Ausweis so ausgestat tet ist, dass er einem amtlichen Dokument gleicht. Zu unterbleib en hat auch die Beglaubj_g ung der Uebereinst lmmung der auf einer eingeheft eten Photograp hie abgebilde ten Person mit derjenigen, auf die der Ausweis lautet, sofern der beglaubigende Beamte der Bildaufnah me nicht selber beigewoln1 t hat oder sofern sich diese Uebereinst immung nicht mit völliger Sicherhe it aus der Vergleich ung von Abbildung und Abgebilde tem ergibt. Davon abgesehen hat die Beglaubigung auch einer solchen feststellb aren Identität zu unterbleib en, wenn sie auf einer privaten Urkunde erfolgen soll, die geeignet ist, einen amtlichen Charakter vorzutäus chen. In Zweifelsf ällen hat sich der um die Beglaubig ung angegange ne Beamte an die Zürcher Kantonsp olizei, Nachrichtendi enst (Telephon 01 - 29 22 11) zu wenden, da diese Stelle über Erfahrung en auf dem Gebiete des r1issbrauc hs von Ausweisen verfügt, Im Namen der Verwaltun gskommiss ion des Obergeric htes Der Präsident : Der Obergeric htsschreib er: