20. August 1981: An die Zivil- und Strafkammern des Obergerichts und die ihm angegliederten Gerichte betreffend Aktenzustellung an Anwälte in der Stadt Zürich
OBE R GER ICH T DES KANTONS ZUERICH Zürich, den 20. August 1981 ---------------
An die Zivil- und Strafkammern des Obergerichtes und die diesem angegliederten Gerichte
V.-K.Nr. 1021 (Z).
Aktenzustellung an Anwälte in der Stadt Zürich
Wie eine Umfrage bei den Kammern des Obergerichr\ tes und den angegliederten Gerichten ergeben hat, werden Akten hängiger Prozesse den in der Stadt Zürich praktizierenden Rechtanwälten nur ausnahmsweise per Post zur Einsicht zugestellt. In aller Regel muss der Anwalt die Akten auf der Gerichtskanzlei abholen lassen. Ausnahmen werden von einigen Gerichten insbesondere dann gemacht, wenn es sich um Akten geringen Umfangs handelt, die in einem Briefumschlag Platz finden. Für die Verwaltungskommission besteht kein Anlass, in die bei den einzelnen Kammern und Gerichten hinsichtlich der Aktenzustellung bestehenden Gepflogenheiten, die sich bewährt haben, einzugreifen. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, den Gerichten vorzuschreiben, Aktenzustellungen an Anwälte in der Stadt Züric~ in allen Fällen durch die Post vorzunehmen, weil den Kanzleien durch die Verpackung und Versendung der Akten eine beträchtliche Mehrarbeit erwachsen würde. Zudem ergäbe sich ein vermehrtes Risiko einer Beschädigung von Akten.
Im Auftrage der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Stellyertreter Kopie an: des Obergerichtsschreibers: .' , Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, Tal- Llv- {,LCc{ str. 20, 8001 Zürich