11. Dezember 1996: An die Betreibungsämter und die Bezirksgerichte betreffend Verfahren beim Rechtsvorschlag des "fehlenden neuen Vermögens" (Art. 265a SchKG)

VU960139 11. Dezember 1996

K R EIS S eHR E I BEN an die Betreibungsämter und an die Bezirksgerichte des Kantons Zürich , betreffend

Verfahren beim Rechtsvorschlag des "fehlenden neuen Vermögens" (Art. 265a SchKG)

Erhebt der Schuldner in einer Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein (Art. 265 SchKG) - Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 75 Abs. 2 SchKG), hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig. Bestritt nach bisherigem Recht der Schuldner neues Vermögen, hatte der Gläubiger ohne Sühnverfahren direkt beim Richter im beschleunigten Verfahren Klage über die Feststellung neuen Vermögens einzuleiten (§ 22 Ziff. 6 GVG). Es lag somit in seinem Ermessen, ob er einen Prozess mit allfälligen Kostenfolgen riskieren wollte oder nicht; die aktive Rolle lag auf seiner Seite. Mit dem rev. SchKG wird der Gläubiger nunmehr in eine eigentliche passive Rolle gedrängt. Das Verfahren beim Gericht nimmt vorerst ohne sein Zutun seinen Gang, mit mögli-

chen Kostenfolgen zu seinen Lasten (auch dann, wenn er im Rahmen der Anhörung vor dem Richter seine neue Betreibung zurückziehen sollte). Diese neue Rechtslage rechtfertigt es, dem Betreibenden nicht nur den Inhalt des Rechtsvorschlages bekannt zu geben (analog Art. 180 SChKG), sondern ihm gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, seine Betreibung zurückzuziehen, um allfällige beträchtliche Kostenfolgen (Gerichts- und weitere Gebühren) zu vermeiden. Bevor der Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt wird, ist deshalb dem Betreibenden davon Mitteilung zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, innert einer kurzen Frist die voraussetzungen für eine neue Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein zu überprüfen und allenfalls die Betreibung zurückzuziehen, um die Überweisung des Rechtsvorschlages entsprechend Art. 265a Abs. 1 SchKG an den Richter zu verhindern (vgl. Musterbrief ). Im Sinne von Art. 18 Geb VO SchKG kann für das erwähnte Schreiben an den Betreibenden keine Schreibgebühr erhoben werden.

Der Präsident der Generalsekretär

Betrei bungsamt

Betrei bung Nr. (Datum)

Art. 265a SehKG - Rechtsvorschlag "Fehlendes neues Vermögen"

In eingangs erwähnter Betreibung hat der Betriebene im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG Rechtsvorschlag erhoben mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Beilage). Dieser Rechtsvorschlag muss gemäss Art. 265a SchKG dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt werden; dieser entscheidet über den Rechtsvorschlag nach Anhörung der Parteien. Das Gerichtsverfahren kann erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen (Gerichtsgebühr, Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren)' die im Falle der Bewilligung des Rechtsvorschlages (oder auch bei Rückzug der Betreibung vor dem Richter) den Betreibenden treffen können. Ob Sie dieses Kostenrisiko eingehen wollen, bleibt Ihrem Entscheid vorbehalten. Es kann vermieden werden, wenn die Betreibung vor Überweisung des Rechtsvorschlages an den Richter zurückgezogen wird. Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, die Voraussetzungen für eine neue Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein zu überprüfen und innert 10 Tagen gegenüber dem unterzeichneten Betreibungsamt zu erklären, ob die Betreibung zurückgezogen wird. Ohne entsprechende Mitteilung innert Frist wird der Rechtsvorschlag unverzüglich dem Richter vorgelegt werden.

Betreibungsamt

Einschreiben Beilage: Zahlungsbefehldoppel mit begründetem Rechtsvorschlag

Hinweis: Art. 265a SchKG lautet: 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig. 2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens· und Vermögensverhältnis· se darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. 3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklä· ren, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln. 4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechts· vorschlag auf dem ordentlichen Prozess weg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Fest· stellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Form. Nr. KB 23