19. Oktober 2005: An die Polizeigefängnisabteilung Haft-Koordination betreffend Mitteilung von Entscheiden des Haftrichters

Geschäfts-Nr. VU050088/U

Beschluss betreffend Mitteilung von Entscheiden des Haftrichters an die Polizeigefängnisabteilung Haft-Koordination vom 19. Oktober 2005

Die Kantonspolizei Zürich, Polizeigefängnisabteilung, hat uns mitgeteilt, dass verschiedentlich Entscheide des Haftrichters, die ohne Anhörung der inhaftierten Person gefällt wurden, nicht oder nicht rechtzeitig bei der Polizeigefängnisabteilung eintrafen und diese nicht wusste, was mit der inhaftierten Person weiter zu geschehen hat (Entlassung, U-Haft, usw.). Unterlassene oder verspätete Mitteilungen können unter Umständen zu Haftungsklagen führen. Das gilt sowohl für Verfahren mit wie auch für solche ohne Anhörung der inhaftierten Person. Entscheide des Haftrichters sind daher umgehend der Polizeigefängnisabteilung Haft-Koordination (PGA-HK) mitzuteilen.

Die Verwaltungskommission beschliesst:

1. Die Haftrichter der Bezirksgerichte werden angewiesen, die Polizeigefängnisabteilung Haft-Koordination (PGA-HK) über ihre Entscheide wie folgt zu orientieren:

a) Anhörung mit inhaftierter Person: Aushändigung des Entscheides in zweifacher Ausführung an die Transportbegleitung, Couvert adressiert mit PGA-HK;

b) Anhörung ohne inhaftierte Person: Umgehende Zustellung des Entscheides per Fax an die PGA-HK (Fax Nr. 044 247 38 47). In diesem Fall muss der Entscheid nicht mehr per Post der PGA-HK zugestellt werden.

2. Dieser Beschluss wird den Bezirksgerichten schriftlich gegen Empfangsschein sowie der PGA-HK zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Der Generalsekretär:

Dr. P. Zimmermann

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