12. Januar 1999: Beschluss betreffend Kostenvorschuss bei Stellung des Konkursbegehrens und bei der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit
VU 990001
Mit dem lpkrafttreten der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 9. Dezember 1998 sind insbesondere auch die
Anweisung des Obergerichtes zum SchKG vom 11. Februar 1952 und die diese ergänzenden Kreisschreiben aufgehoben worden. Die Höhe des bei der Stellung des Konkursbegehrens und bei der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zu leistenden Kostenvorschusses war bisher in den Ziffern 307 und 309 bestimmt worden. Nach § 6 der Kantonalen Konkursverordnung beschliesst neu die Verwaltungskommission des Obergerichts über den zu leistenden Kostenvorschuss. Es besteht zur Zeit kein Anlass, den geltenden Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu ändern, weshalb er in unveränderter Höhe festgesetzt werden kann.
Die Verwallungskommission beschliessl:
1 Der bei der Stellung des Konkursbegehrens und bei der Erklärung der
Zahlungsunfähigkeit zu leistende Kostenvorschuss (§ 6 der Kantonalen Konkursverordnung) wird unverändert auf Fr. 1'800.-- festgesetzt.
2. Mitteilung an die Bezirksgerichte, die Konkursämter, die Betreibungsämter, das Notariatsinspektorat und das Betreibungsinspektorat.
Zürich, 12. Januar 1999
Kanzlei des Obergerichtes Der Generalsekretär:
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