27. Mai 1993: Selbständige und dauernde Rechte: Mutationsurkunde

NI Nr. 117

DER VERWALTUNGS KOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die

Grundbuchämter über das Erfordernis von Mutationsurkunden bei der Aufnahme, der Aenderung und der Löschung eines nur einen Teil einer Liegenschaft belastenden selbständigen und dauernden Rechts vom 27. Mai 1993

Gemäss Art. 6 der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV, AS 1992 S. 2446, SR 211.432.2) gehören zur Informationsebene Liegenschaften neu auch die selbständigen und dauernden Rechte, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden. Nach Art. 25 VAV darf der Grundbuchverwalter die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn eine von einem zuständigen Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.

Diese neuen Vorschriften haben auf die Grundbuchführung die Auswirkung, dass die Grundbuchanmeldung für die Aufnahme eines flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechts, welches nur einen Teil einer liegenschaft belastet, nur entgegengenommen werden darf, wenn die Dienstbarkeitsgrenze durch den zuständigen Geometer vermessen wurde und die entsprechende Mutationsurkunde vorliegt. Desgleichen muss eine Mutationsurkunde vorgelegt werden, wenn ein solches,

im Grundbuch aufgenommenes Recht aufgeteilt oder mehrere Rechte vereinigt werden sollen. Dem Grundbuchamt ist auch eine Mutationsurkunde vorzulegen, wenn ein im Grundbuchplan dargestelltes selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch gelöscht wird.

Die Grundbuchämter werden ersucht, sich künftig entsprechend zu verhalten.

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes Der Präsident:

Dr. Dieler Bossharl

Der Generalsekretär:

Dr. Daniei Meyer