25. Oktober 2006: An die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht, die Bezirksgerichte und die Obergerichtskasse über den Verfahrensablauf im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)

Geschäfts-Nr. VU060078/U

K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht , die Bezirksgerichte und die Obergerichtskasse über den Verfahrensablauf im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 25. Oktober 2006

1 Ausgangslage

Am 1. August 2004 ist das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte in Kraft getreten (TEVG; SR 312.4). Es regelt die Teilung von - in Anwendung von Art. 58 und 59 Strafgesetzbuch; StGB; SR 311.0) - eingezogenen Vermögenswerten unter dem Bund, den Kantonen und ausländischen Staaten.

Ein Teilungsverfahren zwischen Kantonen und Bund (innerstaatliche Teilung) wird eingeleitet, wenn die eingezogenen Vermögenswerte brutto mindestens Fr. 100'000 betragen. Davon abgezogen werden insbesondere die Verfahrenskosten sowie allfällige Haftkosten (vgl. Art. 4 TEVG). Die Aufteilung des verbleibenden Betrages erfolgt alsdann nach einem in Art. 5 TEVG festgelegten Schlüssel zwischen dem Bund, dem Gemeinwesen, das die Einziehung angeordnet hat, und dem Kanton, in dem die eingezogenen Vermögenswerte liegen. Das Teilungsverfahren wird dabei durch das Bundesamt für Justiz entsprechend Art. 6 TEVG durchgeführt.

Eine innerstaatliche Teilung, bei der die Vermögenswerte durch zürcherische Behörden eingezogen worden sind, erfolgt im Wesentlichen gemäss folgendem Ablauf:

a. Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt für Justiz einen rechtskräftigen Einziehungsentscheid mit (Art. 6 Abs. 1 TEVG). b. Das Bundesamt für Justiz eröffnet das Teilungsverfahren und setzt der kantonalen Behörde Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 TEVG. c. Die kantonale Behörde meldet dem Bundesamt für Justiz die gemäss Art. 4 TEVG abzuziehenden Kosten (Art. 6 Abs. 2 TEVG). d. Die kantonale Behörde stellt dem Bundesamt für Justiz die eingezogenen Werte entsprechend dessen Anweisung zur Verfügung (Art. 6 Abs. 3 TEVG). e. Das Bundesamt für Justiz unterbreitet der kantonalen Behörde einen Teilungsentwurf zur Stellungnahme (Art. 6 Abs. 4 TEVG). f. Die kantonale Behörde nimmt zum Teilungsentwurf Stellung (Art. 6 Abs. 4 TEVG). g. Das Bundesamt für Justiz stellt der kantonalen Behörde den Teilungsentscheid zu (Art. 6 Abs. 6 TEVG) und überweist den dem Kanton zustehenden Betrag (Art. 8 TEVG).

2 Innerkantonaler Verfahrensablauf

Nach einer ersten Erfahrungsphase mit der Anwendung des TEVG bei innerstaatlichen Teilungen wurde der innerkantonale Verfahrensablauf unter der Federführung der Direktion der Justiz und des Innern und unter Einbezug der weiteren Behörden und Amtsstellen, die von der Anwendung des TEVG betroffen sein können (Obergericht, Oberstaatsanwaltschaft, Jugendstaatsanwaltschaft, Statthalterkonferenz, Amt für Justizvollzug), überprüft. Die Vertretungen der betroffenen Behörden und Amtsstellen einigten sich dabei auf einen innerkantonalen Verfahrensablauf, welcher mit RRB-Nr. 1318 vom 13 September 2006 auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzt wurde.

Mit Wirkung ab 1. November 2006 gilt somit (auch) für die Gerichte folgende Regelung:

a. Die Meldung von rechtskräftigen Einziehungsentscheiden (Art. 6 Abs. 1 TEVG) an das Bundesamt für Justiz erfolgt durch die Behörde, die den rechtskräftigen Einziehungsentscheid erlassen hat, unter Zustellung einer Kopie zur Kenntnisnahme an die Oberstaatsanwaltschaft und die Obergerichtskasse.

b. Die weiteren Verfahrenspflichten und -rechte gegenüber dem Bundesamt für Justiz werden jeweils durch die Oberstaatsanwaltschaft erfüllt bzw. wahrge-

nommen, unter Einbezug der innerkantonal beteiligten Behörden und Amtsstellen; es betrifft dies namentlich:

- die Mitteilung der gemäss Art. 4 TEVG abzuziehenden Kosten (Art. 6 Abs. 2 TEVG),

- das zur Verfügung Stellen der Vermögenswerte (Art. 6 Abs. 3 TEVG),

- die Stellungnahme zum Teilungsentwurf (Art. 6 Abs. 3 TEVG),

- die Erhebung von Rechtsmitteln gegen eine Teilungsverfügung (Art. 7 TEVG)

c. Sind zur Geltendmachung von abziehbaren Haftkosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b und c TEVG) Abklärungen beim Amt für Justizvollzug notwendig, erfolgen diese über den Strafvollzugsdienst des Amtes für Justizvollzug.

d. Die gemäss Teilungsentscheid dem Kanton zustehenden Vermögenswerte werden in der Rechnung der Behörde, die den Einziehungsentscheid erlassen hat, erfasst. Ist der Kanton am Teilungsverfahren nur beteiligt, weil die Vermögenswerte hier liegen, wird der auf den Kanton entfallende Anteil des Nettobetrages in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst.

e. Weitere Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Verbuchung der dem Kanton zustehenden Vermögenswerte stellen, wird die Oberstaatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Rechnungswesen des Obergerichts anhand eines konkreten Falles klären.

Der Generalsekretär:

Dr. P. Zimmermann

versandt am: 26. Oktober 2006