16. Januar 1985: Reglement über die Notariatsbibliothek

Verw.-Komm.Nr. 1385/1984

R E G L E ME N T

DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

über die

Notariatsbibliothek

vom 16. Januar 1985

1. Die Notariatsbibliothek ist eine auf die Bedürfnisse des einzelnen Notariates ausgerichtete betriebsinterne Bibliothek. Sie enthält die notwendige Literatur für die sachgemässe Behandlung der Notariats- und Grundbuchgeschäfte sowie der Konkursverfahren.

2 Die Notariatsbibliothek hat folgende Bücher und

zeitschriften zu enthalten:

- die neueste Auflage der Kommentare zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht, soweit diese den Aufgabenbereich des Amtes betreffen, und zwar entweder jene aus dem Verlag Schulthess (Zürcher Kommentar) oder jene aus dem Verlag Stämpfli (Berner Kommentar);

die Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht mit Generalregistern;

- die Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, oder die Separatausgabe der betreibungs- und konkursrechtlichen Entscheidungen des Bundesge-

richtes, Je mit Generalregistern;

- die Blätter für Zürcherische Rechtsprechung mit Generalregistern;

- die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze, Stand 1948, sowie die seither jährlich folgende Sammlung der Bundeserlasse;

- den Teil 2 des im Lose-Blatt-System geführten Bundesrechtes samt den laufenden Nachführungen;

- die Zürcher Gesetzessammlung, Stand 1981, sowie die seither folgende Sammlung der kantonalen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen.

3 Je nach Bedürfnis des einzelnen Notariates können

weitere Werke und Monographien (Bücher, Dissertationen, Abhandlungen, Aufsätze, usw.) aus dem AUfgabenbereich des Notars, Grundbuch- und Konkursverwalters gekauft werden. Der Amtsvorsteher entscheidet darüber, welche Literatur innerhalb dieses Rahmens angeschafft werden soll. Lediglich die Anschaffung von mehreren Exemplaren desselben Werkes sowie von Zeitschriften, die bisher nicht zum Bestand des einzelnen Notariates gehört haben, bedürfen einer Bewilligung durch das Notariatsinspektorat.

  1. Der nachträgliche Erwerb privat angeschaffter Literatur durch den Kanton bedarf der Bewilligung durch das Notariatsinspektorat.

  2. Der für die vorgesehenen Anschaffungen erforderliche Kredit ist in den Voranschlag des jeweiligen Jahres aufzunehmen.

Anschaffungen dürfen nur im Rahmen des vorn Kantonsrat genehmigten und den Notariaten zur Kenntnis gebrachten Voranschlagskredites erfolgen.

Für dessen Einhaltung ist der Amtsvorsteher verantwortlich. Den Voranschlagskredit übersteigende Anschaffungen bedürfen in allen Fällen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

6. Die Inventarführung der Notariatsbibliothek richtet sich nach dem von der Verwaltungskommission erlassenen Kreisschreiben über die Inventarführung von Mobilien (Bibliothek, Büromaschinen, Bilder und Kunstgegenstände) vom 9. September 1981 (Nr. 176 der Kreisschreibensammlung).

7 Bücher, die den Notariaten nicht zur Verfügung

stehen, können in den Bibliotheken des Obergerichtes und der Bezirksgerichte konsultiert werden.

8. Dieses Reglement ersetzt dasjenige der Verwaltungskommission über das Bibliothekwesen der Notariate vom 5. Juli 1972 (Nr. 80 der Kreisschreibensammlung).

Im Namen der Verwaltungskommission des Obergeriohtes Der Präsident:

Der Obergeriohtssohreiber:

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